PDF: 1,9 MB - Schleswig-Holsteinischer Landkreistag
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1 / 2013 Mitteilungen des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages Editorial .........................................................................................................................................................................................................................................4 Landkreisaktuell Wettbewerbsrecht: Leitsatz-Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur prominenten Herausstellung der Zusammenarbeit mit einzelnen Unternehmen durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft („Solarinitiative-Entscheidung“) .............................................................................................................................5 Tag des offenen Denkmals .............................................................................................................................................................................................................7 EU-Strukturpolitik: Einigung der EU-Staats- und Regierungschefs auf den Mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 .................................................................7 Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 14.11.2012 zum geldwerten Vorteil beim Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket) .........................8 Kommunen und Rundfunkanstalten vereinbaren Analyse der finanziellen Belastungen durch den neuen Rundfunkbeitrag .....................................................10 Krippenausbau: Landkreise sind gut gerüstet..............................................................................................................................................................................11 Bund erleichtert Umsetzung des Bildungspaketes – Initiative des Landkreistages aufgegriffen.................................................................................................11 Stellungnahme zum Tariftreue- und Vergabegesetz .....................................................................................................................................................................12 Tariftreue auch für Kommunen verbindlich - Aber: Wer bestellt, muss auch bezahlen! ...............................................................................................................14 Neue Breitbandstrategie das Landes ...........................................................................................................................................................................................15 Neuer Leiter Breitbandkompetenzzentrum ..................................................................................................................................................................................16 Dr. Becker-Birk verstorben ...........................................................................................................................................................................................................17 Ostholsteins Landrat soll Präsident des DLT werden...................................................................................................................................................................17 Das besondere Thema Das Infrastruktur-Kompetenzzentrum der Investitionsbank Schleswig-Holstein .........................................................................................................................18 Neuer Ansprechpartner bei the IT Company............................................................................................................................................................................................................... 18 Von den Kreisen Dithmarschen LandZukunft ..........................................................................................................................................................................................................21 Steinburg: Torsten Wendt neuer Landrat......................................................................................................................................................................................22 Wir für uns im Herzogtum - Ein EhrenamtNetzwerk im Kreis Herzogtum Lauenburg ..................................................................................................................22 Bildungsportal Nordfriesland geht an den Start ...........................................................................................................................................................................23 Pinneberg: Landrat Stolz trifft ausländische Amtskollegen ..........................................................................................................................................................24 Von den Gremien ........................................................................................................................................................................................................................24 IT/EDV Save the date: KomFIT 2013 – Verwaltung online – aber sicher am 19.09.2013 in der Kieler Halle 400 .................................................................................................................... 25 Aus dem Landtag Olaf Schulze, SPD: Gegen Dumpinglöhne und Wettbewerbsverzerrungen .................................................................................................................................26 Lars Harms, SSW zum Entwurf eines Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ............27 Johannes Callsen, CDU: Wer sich auf den Dialog der Landesregierung verlässt, der ist verlassen .............................................................................................................28 Christopher Vogt, FDP: Dieses Gesetz wird vor allem denjenigen schaden, denen es eigentlich helfen soll ................................................................................................29 Petra Nicolaisen zum FAG: Breitners entlarvendes Ablenkungsmanöver beeindruckt niemanden ..............................................................................................................30 Dr. Heiner Garg: Wir danken Innenminister Breitner..............................................................................................................................................................................30 Lars Harms, SSW zum Antrag zur Einhaltung der Schuldenbremse und zum Altschuldentilgungsfonds für Land und Kommunen.................................................................30 Landtag konstiuiert Gremium für deutsche Sinti und Roma ........................................................................................................................................................31 Buchbesprechungen ..................................................................................................................................................................................................................32 1 IT-Dienstleistungen für die öf fentliche Ver waltung www.dataport.de 2 Editorial .........................................................................................................................................................................................................................................4 Landkreisaktuell Wettbewerbsrecht: Leitsatz-Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur prominenten Herausstellung der Zusammenarbeit mit einzelnen Unternehmen durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft („Solarinitiative-Entscheidung“) .............................................................................................................................5 Tag des offenen Denkmals .............................................................................................................................................................................................................7 EU-Strukturpolitik: Einigung der EU-Staats- und Regierungschefs auf den Mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 .................................................................7 Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 14.11.2012 zum geldwerten Vorteil beim Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket) .........................8 Kommunen und Rundfunkanstalten vereinbaren Analyse der finanziellen Belastungen durch den neuen Rundfunkbeitrag .....................................................10 Krippenausbau: Landkreise sind gut gerüstet..............................................................................................................................................................................11 Bund erleichtert Umsetzung des Bildungspaketes – Initiative des Landkreistages aufgegriffen.................................................................................................11 Stellungnahme zum Tariftreue- und Vergabegesetz .....................................................................................................................................................................12 Tariftreue auch für Kommunen verbindlich - Aber: Wer bestellt, muss auch bezahlen! ...............................................................................................................14 Neue Breitbandstrategie das Landes ...........................................................................................................................................................................................15 Neuer Leiter Breitbandkompetenzzentrum ..................................................................................................................................................................................16 Dr. Becker-Birk verstorben ...........................................................................................................................................................................................................17 Ostholsteins Landrat soll Präsident des DLT werden...................................................................................................................................................................17 Das besondere Thema Das Infrastruktur-Kompetenzzentrum der Investitionsbank Schleswig-Holstein .........................................................................................................................18 Neuer Ansprechpartner bei the IT Company............................................................................................................................................................................................................... 18 Von den Kreisen Dithmarschen LandZukunft ..........................................................................................................................................................................................................21 Steinburg: Torsten Wendt neuer Landrat......................................................................................................................................................................................22 Wir für uns im Herzogtum - Ein EhrenamtNetzwerk im Kreis Herzogtum Lauenburg ..................................................................................................................22 Bildungsportal Nordfriesland geht an den Start ...........................................................................................................................................................................23 Pinneberg: Landrat Stolz trifft ausländische Amtskollegen ..........................................................................................................................................................24 Von den Gremien ........................................................................................................................................................................................................................24 IT/EDV Save the date: KomFIT 2013 – Verwaltung online – aber sicher am 19.09.2013 in der Kieler Halle 400 .................................................................................................................... 25 Aus dem Landtag Olaf Schulze, SPD: Gegen Dumpinglöhne und Wettbewerbsverzerrungen .................................................................................................................................26 Lars Harms, SSW zum Entwurf eines Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ............27 Johannes Callsen, CDU: Wer sich auf den Dialog der Landesregierung verlässt, der ist verlassen .............................................................................................................28 Christopher Vogt, FDP: Dieses Gesetz wird vor allem denjenigen schaden, denen es eigentlich helfen soll ................................................................................................29 Petra Nicolaisen zum FAG: Breitners entlarvendes Ablenkungsmanöver beeindruckt niemanden ..............................................................................................................30 Dr. Heiner Garg: Wir danken Innenminister Breitner..............................................................................................................................................................................30 Lars Harms, SSW zum Antrag zur Einhaltung der Schuldenbremse und zum Altschuldentilgungsfonds für Land und Kommunen.................................................................30 Landtag konstiuiert Gremium für deutsche Sinti und Roma ........................................................................................................................................................31 Buchbesprechungen ..................................................................................................................................................................................................................32 Impressum: Mitteilungblatt des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages Herausgeber: Schleswig-Holsteinischer Landkreistag Reventlouallee 6, 24105 Kiel Haus der kommunalen Selbstverwaltung Telefon (04 31) 57 00 50 10 Fax (04 31) 57 00 50 20 Mail [email protected] Verlag: Schriftleitung und ViSdP: Redaktion: Herstellung: Eigenverlag Jan-Christian Erps Evelyn Dallal Heider Offsetdruckerei Pingel-Witte Die Zeitschrift erscheint in dreimonatlicher Folge und kann unter der oben angegebenen Adresse bezogen werden. Alle mit Namen gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung des Herausgebers und/oder der Schriftleitung wieder. Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Alle Rechte, auch das der Übersetzung, bleiben vorbehalten. Anzeigen können unter der genannten Adresse aufgegeben werden. Redaktionsschluss ist der 15. des Monats vor dem Erscheinungstermin. Stückpreis für Nichtabonnenten; 2,-- Euro 3 EDITORIAL Liebe Leserinnen, liebe Leser, liebe Freunde des Landkreistages! Die Debatte um die Übertragung des Tarifabschlusses für die öffentlichen Bediensteten auf die Beamten schlägt im Lande hohe Wellen! Hunderte von Verwaltungs-, Finanz- und Polizeibeamten demonstrierten ebenso wie Richter , Lehrer und Staatsanwälte vor dem Landeshaus und protestierten gegen das Vorhaben der Landesregierung, diese Personengruppen schlechter zu stellen als die Angestellten des öffentlichen Dienstes. Außerdem plant man große Teile des höheren Dienstes noch schlechter zu stellen als ihre niedriger besoldeten, verbeamteten Kollegen. Nüchtern betrachtet bleibt zunächst festzustellen, dass es keinen Rechtsanspruch auf eine inhaltsgleiche Übertragung des Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst auf die Beamten, Richter und Staatsanwälte gibt. Deren Entlohnung; besser gesagt „ Alimentation“ erfolgt durch Landesgesetz und nicht durch Vertrag. Folglich besteht auch kein hundertprozentiger sozialer Ausgleichsanspruch für die Staatsdiener, wie ihre angestellten Kollegen behandelt zu werden. Den eigenen Bediensteten den Inflationsausgleich zu verwehren und mit Hinweis auf die„ Schuldenbremse“ sowie des eigenen gesetzgeberischen Ermessensspielraums zu rechtfertigen, den Tarifabschluss nicht 1:1 auf die Beamten übertragen zu wollen, ist deshalb nur politisch zu bewerten. Allerdings ist der Gesetzgeber und Dienstherr verfassungsrechtlich auch verpflichtet, den Alimentationsanspruch seiner Bediensteten entsprechend ihrer Verantwortung und ihres Dienstranges sowie der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung im Lande zu entlohnen. Insofern ist das Infrage stellen der Angemessenheit der Alimentation angesichts der verzögerten Übernahme zurückliegender Tarifabschlüsse, der Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, der Streichung von Versorgungsanwartschaften, der Verkürzung anrechenbarer Studienzeiten bei der Berechnung des Ruhegehaltes, Verschlechterungen bei der Beihilfe usw. durch die Kritiker der vorgesehenen Regelung nicht mehr ohne weiteres von der Hand zu weisen. Problematisch wird es jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber wie beabsichtigt, seinen Staatsdienern Reallohnverzichte zumuten will. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber eine Zweiklassengesellschaft von Beamten einführen will, indem er beabsichtigt, bestimmte Gehaltsgruppen des höheren Dienstes ungleich zu behandeln. Auch nach dem Willen des Gesetzgebers kann es eigentlich nicht angehen, dass die von ihm selbst geschaffenen Dienstränge sich gehaltsmäßig immer weiter angleichen, immer weniger unterscheiden und sich teilweise sogar in ihr Gegenteil verkehren, indem ein niedrigerer Dienstrang eine höhere Entlohnung bekommen soll als der nächst höhere; der Vorgesetze also weniger erhalten soll als der „Untergebene“. Wie aber will man nach jahrelanger Arbeitsverdichtung und wiederholter Arbeitszeitverlängerung bei zum Teil sich verschlechternden Arbeitsbedingungen überhaupt noch gute und qualifizierte Nachwuchskräfte für den öffentlichen Dienst im Land und in den Kommunen gewinnen können, wenn in den Nachbarländern schon heute bessere Gehälter gezahlt werden und auch die Privatwirtschaft im Kampf um die besten Köpfe immer attraktivere Angebote bereit hält?? Schon heute fehlen in den Kreis- und Kommunalverwaltungen, aber auch an den Schulen unseres Landes dringend benötigte Spezialisten (Ärzte, Tierärzte, Sozialpädagogen, Lehrer , Lebensmittelkontrolleure..). Ohne ausreichende Anerkennung und Motivation für ihre Arbeit werden auch qualifizierte Fach- und Führungskräfte immer weniger bei uns bleiben oder den Weg zu uns finden wollen. Dies verstärkt den Fachkräftemangel in einer ohnehin für die Kommunalverwaltungen schwierigen demographischen Lage. Wenn die Übernahme des Tarifabschlusses wirklich nicht tragbar sein sollte, hätte die Landesregierung nach jahrelangen Zumutungen im Beamtenbereich für SH den ausgehandelten Tarifabschluss für unser Land nicht akzeptieren dürfen. Die neuerliche Schlechterstellung der Beamten / innen werden deshalb viele als Missachtung ihrer Leistungen, als Ungerechtfertigtkeit und auch als Zeichen der Hilflosigkeit der Landesregierung, im Landeshaushalt echte Einsparungen vorzunehmen, empfinden. Deshalb wäre das Land gut beraten, sein Besoldungsanpassungsgesetz so zu fassen, dass bei allen Betroffenen Reallohnverzichte vermieden werden und auch keine Schlechterstellung qualifizierter Fach- und Führungskräfte erfolgt. Wie sagte doch der Präsident des Landesrechnungshofes Dr. Altmann vor Jahren: „Das Land solle nicht beim Personal sondern an Personal sparen“ Dem ist gerade heute nichts mehr huinzuzufügen! Ihr Jan-Christian Erps - Gf. Vorstandsmitglied - 4 LANDKREISTAG AKTUELL Wettbewerbsrecht: Leitsatz-Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur prominenten Herausstellung der Zusammenarbeit mit einzelnen Unternehmen durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft („Solarinitiative-Entscheidung“) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat initiative Ö.“ zusammengeschlossen, sen, im Geschäftsverkehr gemeinsam am 6.2.2013 seine Leitsatz-Entschei- um den Ausbau der Solarenergie im unter dem Motto „Solarinitiative Ö.“ dung vom 12.7.2012 zur Vereinbar- Gemeindegebiet von Ö. zu fördern. für die Förderung und den Verkauf keit der prominenten Herausstellung Im Dezember 2008 kündigten die Ge- von Solaranlagen zu werben und/oder der Zusammenarbeit mit einzelnen meinde und der erste Angehörigen der werben zu lassen und dabei nur den Unternehmen durch eine öffentlich- W.-Gruppe den Ö. Stadtnachrichten ersten Angehörigen der W.-Gruppe rechtliche Körperschaft mit der Pflicht unter der Rubrik „Amtliche Bekannt- als einzigen Anbieter auf dem Markt derselben zur neutralen und objekti- machungen und Informationen“ an, namentlich zu erwähnen, wenn dies ven Amtsführung (sog. Solarinitiative- dass den Hauseigentümern die Aus- geschieht wie in der wiedergegebenen Entscheidung) und dem Lauterbar- wertungen der Dachflächen im Hin- Werbung im Amtsblatt der Beklagten keitsmaßstab nach § 3 Abs. 1 UWG blick auf die Eignung zur Installation zu 1 vom 5. Dezember 2008. veröffentlicht. In den Leitsätzen wird einer Solaranlage mitgeteilt werden. die Gemeinde und den zweiten Ange- herausgestellt: Die Veröffentlichung enthielt u.a. ein hörigen der W.-Gruppe zu verurteilen, Stellt eine öffentlich-rechtliche Kör- Muster des Anschreibens, welches es zu unterlassen, im Geschäftsver- perschaft in amtlichen Nachrichten der Kläger, der in der Gemeinde Ö. kehr gemeinsam unter dem Motto und Schreiben eine Zusammenarbeit ein Elektrofachgeschäft betreibt und „Solarinitiative Ö.“ für die Förderung mit einem einzelnen Unternehmen Photovoltaikanlagen und und den Verkauf von Solaranlagen zu prominent heraus, ohne auch andere installiert, in der Folgezeit von der Ge- werben und/oder werben zu lassen Anbieter der in Rede stehenden Wa- meinde und dem zweiten Angehörigen und dabei nur den zweiten Angehöri- ren oder Dienstleistungen zu nennen, der W.-Gruppe, der mit einem von der gen der W.-Gruppe als einzigen An- und entnehmen die Verbraucher der Universität entwickelten bieter auf dem Markt namentlich zu Darstellung, dass es sich aus Sicht Computerprogramm anhand von Luft- erwähnen, wenn dies geschieht wie der öffentlichen Hand um ein beson- bildern überprüfen kann, ob Hausdä- in der wiedergegebenen Werbung in ders vertrauenswürdiges Unterneh- cher für die Installation von Solaranla- Form eines Rundschreibens, welches men handelt, liegt ein Verstoß gegen gen geeignet sind, erhielt. im Dezember 2008 und im Januar die Pflicht zur neutralen und objektiven Amtsführung und eine unlautere geschäftliche Handlung der öffentlichrechtlichen Körperschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG vor. Unterrichten eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und ein Unternehmen die Öffentlichkeit über eine Zusammenarbeit, trifft das Unternehmen im Regelfall keine Pflicht zu prüfen, ob die Art und Weise der Mitteilung das der öffentlich-rechtlichen Körper- schaft auferlegte Gebot zur neutralen und objektiven Amtsführung verletzt. veräußert Karlsruhe Der Kläger war der Ansicht, die Gemeinde habe unter Verstoß gegen ihre Pflicht zur Neutralität und Objektivität als öffentlich-rechtliche Körperschaft die beklagten Angehörigen der W.Gruppe als Unternehmen empfohlen, die Solaranlagen erstellten. Die beklagten Angehörigen der W.-Gruppe hätten sich zudem an dem wettbewerbswidrigen Verhalten der Ge- meinde beteiligt, das angesprochene Publikum unangemessen unsachlich beeinflusst und den Werbecharakter der Maßnahme verschleiert. 2009 an die Haushalte in Ö. verteilt wurde. festzustellen, dass die Gemeinde und der zweite Angehörigen der W.Gruppe verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem durch Handlungen gemäß Antrag 1 entstanden ist und/oder noch entstehen wird; festzustellen, dass die Gemeinde und der zweite Angehörigen der W.Gruppe verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Handlungen gemäß Antrag 2 entstanden ist und/oder noch entste- Sachverhalt Vom zuständigen Landgericht Karlsru- In dem der Entscheidung zugrund- he wurde die Klage abgewiesen. Das liegenden Verfahren hatten sich im OLG Karlsruhe als Berufungsgericht sowie zur Zahlung von 1.005,40 € Ab- Sommer 2008 die Beklagten - die verurteilte hingegen die Gemeinde mahnkosten nebst Zinsen. Die weiter- Gemeinde Ö. und Angehörige der W.- nach den Klageanträgen zu 1 bis 4 gehende Berufung des Klägers wurde Gruppe, die die Systeme zur solaren die beklagten Angehörigen der W.- zurückgewiesen. Stromerzeugung erstellt - zur „Solar- Gruppe zu verurteilen, es zu unterlas- Hiergegen richtete sich das Beru- hen wird; 5 fungsverfahren. Entscheidung Der BGH hebt zunächst heraus, dass das OLG Karlsruhe ausschließlich einen Wettbewerbsverstoß der Gemeinde, und zwar nach § 3 UWG, mit der Begründung bejaht habe, dass die gerechtfertigt, dass die Gemeinde mit gewinnen und in diesem Zusammen- den beanstandeten Aktionen willent- hang mit einem möglichst geringen lich den Produktabsatz der beiden eigenen Kostenaufwand durch die Angehörigen der W.-Gruppe gefördert Angehörigen der W.-Gruppe ermitteln habe. Unerheblich sei, ob die Gemein- zu lassen, welche Hausdächer sich im de daneben auch noch andere Ziele Gemeindegebiet für die Anbringung verfolgt habe. von Solaranlagen eignen. Zwar sei es Veröffentlichung des Schreibens ge- Der BGH fügt an, dass OLG Karlsru- mäß Anlage K 1 und der Versand der he zutreffend davon ausgegangen sei, Schreiben entsprechend der Anlage K dass die Gemeinde sich unlauter im 3 Wettbewerbshandlungen im Sinne Sinne des § 3 UWG 2004 und des § von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 und 3 Abs. 1 UWG 2008 verhalten habe. geschäftliche Handlungen nach § 2 Dies wird ausführlich begründet. Die Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 seien, wo- Gemeinde habe gegen ihre Pflicht als bei die Gemeinde durch die konkrete öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Form der Mitteilung gegen ihre Pflicht Neutralität und Objektivität gegenüber als öffentlich-rechtliche Körperschaft dem Wettbewerb verstoßen. Sie sei zu im wegen des ihr in amtlicher Funktion Wettbewerb verstoßen und in unzu- entgegengebrachten Vertrauens ge- lässiger Weise die durch die fraglichen halten, Auskünfte und Empfehlungen Maßnahmen erzeugte Nachfrage zu objektiv und sachgerecht zu erteilen, den beklagten Angehörigen der W.- weil sie zu neutraler und objektiver Gruppe gelenkt habe. Den beklagten Amtsführung verpflichtet sei. Dem Angehörigen der W.-Gruppe falle nach Gebot genüge das Verhalten der Ge- den Feststellungen des OLG Karlsru- meinde nicht. he kein Wettbewerbsverstoß zur Last. Der BGH hebt gleichzeitig heraus, Es fährt dann, fort, dass die gegen dass der Gemeinde als öffentlich- möglichster Zurückhaltung diese Beurteilung gerichtete Revision der Gemeinde keinen Erfolg habe. Dem Kläger stehe sowohl der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) als auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) im zuerkannten Umfang zu. Der Feststellungsantrag gegen die Gemeinde sei ebenfalls begründet (§ 9 Satz 1 UWG). Dies wird in der schriftlichen Urteils- rechtlicher Körperschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eine Zusammenarbeit mit privaten Unternehmen grundsätzlich erlaubt sei. Hierüber dürfe sie die Verbraucher auch in angemessener Weise unterrichten. Die damit verbundene Förderung des Wettbewerbs des privaten Unternehmens sei als notwendige Folge dieser Unterrichtung hinzunehmen. Sie dürfe jedoch über ein angemessenes Maß fassung ausführlich begründet. nicht hinausgehen. Die dadurch gezo- Der BGH bestätigt sodann den Befund der Unterrichtung habe die Gemeinde des OLG Karlsruhe, dass im vorlie- nicht eingehalten. Daran ändere auch genden Fall Wettbewerbshandlungen der Umstand nichts, dass die Verbrau- im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG cher aufgefordert werden, sich mit 2004 und geschäftliche Handlungen einer Solarfirma ihrer Wahl in Verbin- nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 vor- dung zu setzen. genommen worden seien. Von der Die Vorgehensweise der Gemeinde Absicht, den eigenen oder fremden sei auch nicht durch ein überwiegen- Wettbewerb zu fördern, sei vorliegend des Interesse der Gemeinde daran auszugehen, auch wenn die Gemein- gerechtfertigt, einen Kooperations- de nicht selbst erwerbswirtschaftlich partner für einen weiteren Ausbau von tätig geworden sei. Es sei der Schluss Solaranlagen im Gemeindegebiet zu 6 genen Grenzen für die Art und Weise einer öffentlich-rechtlichen Körper- schaft aus Sicht des Lauterkeitsrechts nicht von vornherein verwehrt, privaten Unternehmen die Möglichkeit zu einer Imagewerbung in Form eines sogenannten Sponsorings einzuräumen. Die damit verbundene allgemeine Förderung der Tätigkeit privater Unternehmen durch die öffentliche Hand sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die durch das Lauterkeitsrecht gezogenen allgemeinen Grenzen eingehalten werden Von einer bloßen Imagewerbung durch Sponsoring unterscheide sich die vorliegende Fallkonstellation aber dadurch, dass die Gemeinde zu den beiden Angehörigen der W.-Gruppe leitet und diesen dadurch eine produktbezogene Akquise ermöglicht. Der BGH fasst zusammen, dass die unter Verstoß gegen das Neutralitätsgebot bewirkte Bevorzugung eines einzelnen Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe und die Verbesserung der Stellung im Wettbewerb im Verhältnis zu Mitbewerbern sich nicht durch das Interesse der Gemeinde an einer für sie kostengünstigen Förderung öffentlicher Aufgaben - hier des Klimaschutzes – rechtfertigen lasse. Der BGH stellt schließlich fest, dass das Verhalten der Gemeinde auch geeignet sei, die Interessen von Mitbewerbern nicht unerheblich im Sinne von § 3 UWG 2004 und spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG 2008 zu beeinträchtigen. Tag des offenen Denkmals am 8.9.2013 Am 8.9.2013 wird erneut der bun- Denkmalpflegethemen zu diskutie- Alle zum Denkmaltag angemeldeten desweite Tag des offenen Denk- ren und Aufklärungsarbeit zu leis- Denkmale werden ab Anfang August mals veranstaltet. Die Aktion hat ten: Was ist wert erhalten zu werden im bundesweiten kartenbasierten auch im vergangenen Jahr allein 4,5 und warum? Was macht Denkmale Programm veröffentlicht, das unter Millionen Besucher angelockt. Das unbequem und weshalb? Gibt es HYPERLINK „http://www.tag-des- Motto des Denkmaltags 2013 heißt überhaupt „bequeme“ Denkmale? offenen-denkmals.de“ „Jenseits des Guten und Schönen: Die Anmeldung kann online unter des-offenen-denkmals.de Unbequeme Denkmale?“ Das The- HYPERLINK „http://www.tag-des- als druckbares PDF-Dokument wie ma soll Fachleuten wie engagierten offenen-denkmals.de“ auch als mobile App verfügbar sein Laien die Möglichkeit bieten, öffent- des-offenen-denkmals.de erfolgen. lich Fragen zu Denkmalschutz- und Anmeldeschluss ist der 31.5.2013. www.tag- www.tagsowohl wird. EU-Strukturpolitik: Einigung der EU-Staats- und Regierungschefs auf den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 Am 08.02.2013 einigten sich die Deutschland bleiben unangetastet. Zahlen werden erst im Rahmen der Staats- und Regierungschefs der Die Gemeinsame Agrarpolitik deckt zukünftigen Beratungen über die Ver- EU-Mitgliedstaaten auf ein Budget zusammen mit den Mitteln für die re- ordnung zum EFRE festgelegt. Nach für die kommende Förderperiode gionale Entwicklung 70 % des Bud- dem derzeitigen Stand würden nach 2014-2020 in Höhe von maximal 960 gets für die Jahre 2014-2020 ab. Die einer ersten Schätzung Mittel in Höhe Mrd. Euro. In fast allen Bereichen Direktzahlungen wurden dabei um von maximal 170,3 Mrd. Euro zur Ver- werden die Mittel im Verhältnis zum 23 Mrd. Euro auf 277 Mrd. Euro zur fügung stehen. bisherigen Finanzrahmen gekürzt. derzeitigen Budgetperiode gekürzt. Das Ziel „Europäische territoriale Zu- Neben einer Kürzung im Bereich der Der Gesamtbetrag der Mittel für die sammenarbeit“ wird mit 8 Mrd. Euro Gemeinsamen Agrarpolitik werden Entwicklung des ländlichen Raums gefördert. 6,6 Mrd. Euro stehen für auch die Mittel der Kohäsionspolitik (2. Säule) beträgt 85 Mrd. Euro. Die die verringert. Die Ausgaben für die EU- jährliche Aufteilung wird vom Europä- menarbeit, 1,8 Mrd. Euro für die Verwaltung werden hingegen nur ge- ischen Parlament und vom Rat fest- transnationale Zusammenarbeit und ringfügig reduziert. gesetzt. 500 Mio. Euro für die interregionale Das neue Budget entspricht einer Im Rahmen der Finanzausstattung Zusammenarbeit zur Verfügung. Kürzung um rund 12 Mrd. im Ver- der Kohäsionspolitik wurden Kürzun- Zusätzliche Mittel sollen unter an- gleich zu den letzten sieben Jahren. gen in Höhe von 22 Mrd. Euro auf derem für die EU-Inselstaaten Malta Damit wurde das Budget - wie von nunmehr 325 Mrd. Euro vorgenom- und Zypern und für bestimmte Regi- einigen gefordert men. Die Mittel für das Ziel „Inves- onen in Belgien (133 Mio. Euro), so- - auf 1,00 % des Bruttonationalein- titionen in Wachstum und Beschäf- wie auch für Deutschland (710 Mio. kommens reduziert. Die eigentlichen tigung“ belaufen sich insgesamt auf Euro, davon 510 Millionen Euro für Zahlungen werden ebenfalls von 935 313 Mrd. Euro. Insgesamt 164 Mrd. die ehemaligen Konvergenzregionen Mrd. Euro auf nunmehr 908,4 Mrd. Euro stehen dabei für weniger ent- und 200 Mio. Euro für Leipzig) zur Euro gekürzt. In Anbetracht der Tat- wickelte Regionen, 31 Mrd. Euro Verfügung gestellt werden. sache, dass in diesem Jahr Kroatien für Übergangsregionen und 49 Mrd. Die als neuer Mitgliedstaat hinzukommen Euro für stärker entwickelte Regionen die unter anderem dem Ausbau von wird, handelt es sich um die erste zur Verfügung. Diese Kürzungen be- Transeuropäischen erhebliche Kürzung des Budgets in treffen die Landkreise unmittelbar, da Breitbandnetzen dienen soll, erfährt der Geschichte der EU. Die Rabat- auch die EFRE-Förderung aus die- Kürzungen in Höhe von 11,8 Mrd. te für das Vereinigte Königreich und sem Budgettopf erfolgt. Die genauen Euro auf nunmehr 29,3 Mrd. Euro. Mitgliedstaaten grenzüberschreitende Connecting Zusam- Europe-Fazilität, Schienen und 7 Dieser Gesamtbetrag wird wie folgt onyme Abstimmung wird innerhalb näher beobachtet werden. aufgeteilt: der kommenden drei Monate im Par- Auch die Kürzung im Rahmen der a) Verkehr: 23 Mrd. Euro (davon 10 lament stattfinden. Fazilität Connecting Europe kann kei- Mrd. Euro aus dem Kohäsionsfonds), Bewertung neswegs begrüßt werden. Kürzlich b) Energie: 5 Mrd. Euro, Wie bereits im Vorfeld erwartet, wurde von der Kommission ange- c) Telekommunikation: 1 Mrd. Euro. kommt es in der kommenden Fi- deutet, die Fazilität nicht mehr nur als nanzperiode zu erheblichen Kürzun- Vermittler von Darlehen für den Inf- Die Ausgaben für die Verwaltung wer- gen des EU-Budgets. Die Einigung rastrukturausbau zu nutzen, sondern den um lediglich eine Milliarde auf im Europäischen Rat legt dabei den auch direkt mit Fördermitteln auszu- 61 Mrd. Euro gekürzt. Dies wird un- Grundstein für die kommenden Be- statten, die so unter anderem dem ter anderem durch einen geplanten ratungen im Europäischen Parlament Breitbandausbau dienen könnten. Da Personalabbau bei allen EU-Organen, zu den entsprechenden Regelungen in diesem Zusammenhang auch die -Einrichtungen und -Agenturen und der Europäischen Fonds. Da die end- erheblichen positiven wirtschaftlichen deren Verwaltungen um 5 % im Zeit- gültigen Zuweisungen erst im Rah- Auswirkungen eines flächendecken- raum 2013-2017 erreicht. Dieser Per- men dieser Verhandlungen festgelegt den Breitbandnetzes betrachtet wer- sonalabbau soll durch eine Erhöhung werden, kann zu diesem Zeitpunkt den müssen, ist es mehr als fraglich, der Arbeitszeit für das Personal ohne nur eine vorläufige Einschätzung vor- ob eine solche Kürzung zielführend Gehaltsanpassung ausgeglichen wer- genommen werden. ist. den. Eine Kürzung der Strukturfondsmittel Letztlich bleibt es fraglich, warum die Das abgestimmte Budget muss nach ist insbesondere in Anbetracht des Verwaltungsmittel lediglich um eine Verabschiedung durch den Rat noch Beitritts von Kroatien als überaus Milliarde gekürzt wurden. In diesem vom verabschiedet kritisch zu sehen. Die Strukturfonds Bereich scheinen größere Einspa- werden. Die Verträge von Lissabon EU-Parlament stellen eine wichtige Grundlage für rungen möglich. Der Deutsche Land- legen fest, dass die Abgeordneten die Unterstützung wirtschaftsschwa- kreistag wird die Beratungen im Eu- nur die Möglichkeit haben, den von cher Gebiete dar. Wie die Kommissi- ropäischen Parlament zum Budget den Staats- und Regierungschefs be- on und das EU-Parlament in der Ver- und zu den einzelnen Fonds weiterhin schlossenen EU-Haushalt als Ganzes gangenheit häufig betonten, sollten genau verfolgen. zu bewilligen oder abzulehnen. EU- diese Mittel insgesamt zu einer grö- Parlamentarier Par- ßeren Wettbewerbsfähigkeit der EU teien haben allerdings bereits jetzt beitragen. Ob die nun beschlossenen angekündigt, gegen das gekürzte Mittel dieser umfassenden Aufgabe Budget stimmen zu wollen. Eine an- gerecht werden, muss in der Zukunft verschiedener Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 14.11.2012 zum geldwerten Vorteil beim Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket) Der Bundesfinanzhof hat (BFH) sich (Jobticket) einräumt, soweit sich dies Verkehrsgesellschaft eine (sich ohne mit dem am 20.2.2013 veröffentlich- für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Kündigung jeweils um ein weiteres ten Urteil vom 14.11.2012 zum Vor- Arbeit für den Arbeitgeber darstellt. Jahr verlängernde) Vereinbarung über liegen eines geldwerten Vorteils beim 2. Dieser geldwerte Vorteil fließt den die Ausgabe sog. Jobtickets. Danach Erwerb einer vergünstigten Jahres- Arbeitnehmern mit Ausübung des Be- können alle Mitarbeiter der Klägerin netzkarte (Jobticket) durch den Ar- zugsrechts, also dem Erwerb der Jah- ein solches Ticket erwerben. Bei den beitgeber geäußert und dazu in den resnetzkarten, zu. Jobtickets handelt es sich um ermä- Leitsätzen herausgestellt: 3. Auf diesen Zeitpunkt ist der Vorteil ßigte, auf den Namen der Mitarbeiter 1. Ein Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 aus der Verwertung des Bezugsrechts ausgestellte, nicht übertragbare Jah- Satz 1 EStG liegt auch dann vor, wenn nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu be- reskarten für das Verbundnetz des der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer werten. Verkehrsverbunds bzw. der Verkehrs- durch Vereinbarung mit einem Ver- Sachverhalt gesellschaft. kehrsbetrieb das Recht zum Erwerb Die Klägerin (Arbeitgeber) schloss Für alle Mitarbeiter mit Wohnort in be- einer vergünstigten Jahresnetzkarte mit einem Verkehrsverbund und der stimmten Postleitzahlbezirken, die mit 8 den Tarifgebieten des Verkehrsver- Hierzu zählen neben Gehältern, Löh- ber darstellen und im Zusammenhang bunds und der Verkehrsgesellschaft nen, Gratifikationen und Tantiemen mit dem Dienstverhältnis stehen. übereinstimmen, entrichtet die Kläge- auch andere Bezüge und Vorteile, die Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind rin monatlich einen der Höhe nach be- für eine Beschäftigung im öffentlichen Sachbezüge mit dem um übliche stimmten Grundbetrag an die beiden oder privaten Dienst gewährt werden. Preisnachlässe geminderten üblichen Verkehrsbetriebe. Dabei ist gleichgültig, ob ein Rechts- Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Durch Zahlung des Grundbetrags er- anspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Sie bleiben jedoch nach § 8 Abs. 2 hielt jeder Mitarbeiter der Klägerin das Satz 2 EStG) oder unter welcher Be- Satz 9 EStG außer Ansatz, wenn die Recht, ein sog. Jobticket als ermä- zeichnung oder in welcher Form sie sich nach Anrechnung der vom Steu- ßigte Jahreskarte zu erwerben. Hier- gewährt werden. erpflichtigen gezahlten Entgelte erge- für war von dem Mitarbeiter ein mo- Zu diesen Einnahmen zählen auch benden Vorteile insgesamt 44 EUR natlicher Eigenanteil durch zwingend Sachbezüge. Ein Sachbezug liegt (ab 2004) im Kalendermonat nicht vorgeschriebenen Lastschrifteinzug auch vor, wenn der Arbeitgeber dem übersteigen. an den Verkehrsverbund bzw. die Arbeitnehmer den Anspruch, eine Auch die Beteiligten gehen zu Recht Verkehrsgesellschaft zu entrichten. Sach- und Dienstleistung beziehen davon aus, dass im Streitfall kein Bar- Ausgabe und Zahlung der Jobtickets zu können, einräumt. Allerdings muss , sondern Sachlohn i.S. des § 8 Abs. wurden über das DB-Abo-Center ab- die Zuwendung einen wirklichen Wert 2 Satz 1 EStG dadurch zugewendet gewickelt. Nach Erteilung einer Ein- haben und darf nicht bloß einen ide- worden ist, dass die Klägerin ihren zugsermächtigung durch die Mitarbei- ellen Vorteil darstellen. Entscheidend Arbeitnehmern das Recht zum Be- ter, die ein Jobticket bezogen, wurde für die Bejahung eines geldwerten zug vergünstigter Jahresnetzkarten der Eigenanteil für das Jobticket vom Vorteils durch den verbilligten oder der Verkehrsbetriebe eingeräumt hat. Girokonto des Mitarbeiters monatlich unentgeltlichen Sachbezug ist, dass Durch die Zuwendung dieses Bezugs- abgebucht. Die Lohnsteuer-Außen- ein objektiver Betrachter aus der Sicht rechts waren die Arbeitnehmer der prüfung beurteilte diese Beträge als des Empfängers einen geldwerten Klägerin auch bereichert. Denn sie steuerbaren geldwerten Vorteil, der Vorteil im Sinne einer objektiven Be- hatten für die Anschaffung von Jah- nicht monatlich, sondern sofort den reicherung bejahen würde. resnetzkarten der Verkehrsbetriebe Mitarbeitern und in vollem Umfang Diese Bereicherung muss den Arbeit- im Rahmen des Jobticketprogramms zugeflossen sei. nehmern der Klägerin auch für ihre einen geringeren als den Normalpreis Im vorliegendem Verfahren war es Arbeitsleistung gewährt worden sein. zu entrichten. streitig, ob monatliche Zahlungen, Nach ständiger Rechtsprechung wer- Der streitgegenständliche geldwer- die die Klägerin und Revisionskläge- den Bezüge oder Vorteile für eine Be- te Vorteil ist den Arbeitnehmern der rin im Rahmen eines sog. Jobticket- schäftigung gewährt, wenn sie durch Klägerin mit Ausübung des Bezugs- programms an zwei Verkehrsbetriebe das individuelle Dienstverhältnis ver- rechts, also dem (einmaligen) Erwerb geleistet hat, unter die 44 EUR-Frei- anlasst sind. Erforderlich ist nicht, der Jahresnetzkarten sofort zugeflos- grenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 des Ein- dass sie eine Gegenleistung für eine sen. Damit ist der Vorteil in ihr wirt- kommensteuergesetzes (EStG) fallen. konkrete (einzelne) Dienstleistung des schaftliches Eigentum gelangt. Bei Entscheidungsgründe Arbeitnehmers sind. Eine Veranlas- Arbeitnehmern der Klägerin, die das Nach § 42d Abs. 1 EStG haftet der sung durch das individuelle Dienst- Bezugsrecht nicht ausgeübt und kei- Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er verhältnis ist vielmehr zu bejahen, ne Jahresnetzkarten erworben haben, nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei je- wenn die Einnahmen dem Empfänger ist hingegen kein Zufluss zu verzeich- der Lohnzahlung vom Arbeitslohn für mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis nen. Denn allein das Einräumen von Rechnung des Arbeitsnehmers einzu- zufließen und sich als Ertrag der nicht- Ansprüchen vermag den Zufluss von behalten und nach § 41a Abs. 1 Satz selbständigen Arbeit darstellen, d.h. Arbeitslohn noch nicht zu bewirken. 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. wenn die Leistung des Arbeitgebers Für den Zufluss des in dem Bezugs- Zu den Einnahmen aus nichtselbstän- im weitesten Sinne als Gegenleistung recht verkörperten geldwerten Vorteils diger Arbeit gehören nach § 19 Abs. für das Zurverfügungstellen der indi- ist unerheblich, ob das Jobticket 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 viduellen Arbeitskraft des Arbeitneh- (-Abonnement) von Arbeitnehmern EStG alle Güter, die in Geld oder Gel- mers zufließt. Auch Preisvorteile und oder deswert bestehen und die dem Ar- Rabatte, die Arbeitnehmer von Dritten werden kann. Denn der durch den beitnehmer aus dem Dienstverhältnis erhalten, sind nur dann Lohn, wenn Arbeitgeber vermittelte Preisnachlass für das Zurverfügungstellen seiner sie sich für den Arbeitnehmer als ist mit dem Erwerb des ermäßigten individuellen Arbeitskraft zufließen. Frucht seiner Arbeit für den Arbeitge- Jobtickets zugeflossen. Auf den Zeit- Verkehrsbetrieben gekündigt 9 punkt des Zuflusses ist der Vorteil aus Arbeitnehmer. Hiervon sind vielmehr chem Umfang der dem vorliegenden der Verwertung des Bezugsrechts zu noch die üblichen Preisnachlässe, die Jobticketprogramm bewerten (§ 11 Abs. 1 EStG). Nach der Verkehrsbetrieb im Rahmen eines Vorteil, d.h. der Nachlass auf den § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Einnah- Jobticketprogramms den Arbeitneh- Normalpreis einer entsprechenden men, die nicht in Geld bestehen, mit mern gewährt, und damit in der Regel Jahresnetzkarte, den teilnehmenden den um übliche Preisnachlässe ge- der über Zuzahlungen des Arbeitge- Arbeitnehmern durch den Arbeitge- minderten üblichen Endpreisen am bers an den Verkehrsbetrieb hinaus- ber vermittelt worden ist. Dazu ist Abgabeort anzusetzen. Deshalb be- gehende Nachlass auf den üblichen festzustellen, ob und gegebenenfalls steht der geldwerte Vorteil im Streitfall Endpreis vorteilsmindernd zu berück- in welcher Höhe sich der Nachlass nicht bereits in der Differenz zwischen sichtigen. auf den Normalpreis im Streitfall als dem üblichen Endpreis (Verkaufs- Die Vorentscheidung beruht teilwei- nichtsteuerbarer Mengenrabatt der preis) einer mit den von den Arbeit- se auf einer anderen Rechtsauffas- Verkehrsbetriebe, mithin als üblicher nehmern bezogenen vergleichbaren sung und ist daher aufzuheben. Die Preisnachlass i.S. des § 8 Abs. 2 Satz Jahreskarte am Abgabeort und den Vorinstanz wird nunmehr im zweiten 1 EStG, darstellt. diesbezüglichen Aufwendungen der Rechtsgang zu prüfen haben, in wel- innewohnende Kommunen und Rundfunkanstalten vereinbaren Analyse der finanziellen Belastungen durch den neuen Rundfunkbeitrag 10 Die kommunalen Spitzenverbände Ohne empirische Daten ist es aber die individuelle und öffentliche Mei- und die ARD haben gemeinschaft- nicht möglich, sachgerechte Schlüs- nungsbildung und tragen die jetzt lich ein Verfahren beschlossen, das se zu ziehen. Es freut mich, dass vorgesehene die Gründe für Mehrbelastungen ARD und Kommunen sich nun auf Beitragsbemessung im Rahmen des durch den Rundfunkbeitrag unter- ein gemeinsames Verfahren verstän- bisherigen Umfangs grundsätzlich sucht. Im Zentrum steht dabei eine digen konnten“, sagt SWR-Inten- mit. Analyse durch ein unabhängiges dant Peter Boudgoust. Zur Wirtschaftsinstitut, das in Abstim- Die Spitzenverbän- Vereinbarung werden kommunale mung mit den kommunalen Spitzen- de Deutscher Städtetag, Deutscher Spitzenverbände und Rundfunkan- verbänden und den Rundfunkan- Landkreistag und Deutscher Städte- stalten nun auf Arbeitsebene weite- stalten agiert. Ziel der Untersuchung und Gemeindebund erklären, gerne re Gespräche führen. Das Verfahren ist es, die strukturellen und prozes- auf das Angebot der ARD eingehen wird von ARD, ZDF und Deutsch- sualen Faktoren zu identifizieren, die zu wollen und ihren Teil dazu beizu- landradio gemeinsam getragen. Es zu nicht beabsichtigten finanziellen tragen, damit das für eine Ursachen- liefert wertvolle Erkenntnisse, die in Belastungen durch die neue Rund- prüfung notwendige empirische Ma- den Evaluierungsprozess, der von funkfinanzierung terial erhoben werden kann. Dass den Ländern durchgeführt wird, Ein- Die Ergebnisse fließen in die von der diese gang finden werden. Politik vorgesehene Evaluierung des begleitet werden soll, sei ein gutes Die neuen Rundfunkbeitrags ein. Verfahren. sich in vergleichbaren Gesprächen „Die Rundfunkanstalten haben kei- Die Kommunen sehen im öffentlich- mit Kirchen und Unternehmensver- nerlei Interesse an einer unzumutba- rechtlichen Rundfunk nach wie vor bänden. ren Mehrbelastung der Kommunen. einen unverzichtbaren Faktor für führen könnten. kommunalen Erhebung wissenschaftlich geräteunabhängige Umsetzung der Rundfunkanstalten getroffenen befinden Landkreise sind gut gerüstet – von 356.000 erforderlichen Krippenplätzen fehlen lediglich 11.700 Nach einer aktuellen Umfrage des der öffentlichen Jugendhilfe und da- gelungen bei den Standards entgegen Deutschen Landkreistages sind die mit verantwortlich für die Erfüllung zu kommen.“ Dabei ginge es nicht Landkreise gut gerüstet, wenn es des Anspruchs auf Krippenbetreu- um eine dauerhafte Qualitätsabsen- zum 1.8.2013 darum geht, den unter ung sowie die Bedarfsplanung. Ge- kung, sondern die Gestaltung eines dreijährigen Kindern per Rechtsan- gen sie richtet sich daher auch der ab anspruchsvollen Übergangs mit dem spruch einen Krippenplatz zur Ver- 1.8.2013 geltende Rechtsanspruch. Ziel, allen interessierten Eltern für ihre fügung zu stellen. Präsident Landrat Die Landkreise sind insoweit für 47 Kinder eine Betreuungsmöglichkeit zu Hans Jörg Duppré sagte: „In sieben Mio. Einwohner, also etwa 57 % der bieten. Hierzu könnten beispielsweise von zehn deutschen Landkreisen Gesamtbevölkerung zuständig. Gruppen für eine Übergangszeit um wird es zum 1.8.2013 gelingen, allen 251 Landkreise haben sich an der ein oder zwei Kinder vergrößert wer- nachfragenden Eltern eine Betreu- DLT-Umfrage beteiligt. Das sind 86 % den. Eine andere Möglichkeit seien ungsmöglichkeit für ihr Kind unter drei der für die U3-Betreuung zuständigen altersgemischte Gruppen. Jahren anzubieten. Die übrigen drei Landkreise. Insgesamt lässt sich fol- Gleichzeitig würden die Landkreise von zehn Landkreise können fast al- gendes Gesamtergebnis festhalten: aber weitere Unterstützung der Län- len Eltern einen Platz zur Verfügung In 69,3 % der Landkreise ist es der benötigen: „Wegen des bereits stellen.“ Laut der Umfrage bei den möglich, den Rechtsanspruch zum heute spürbaren Mangels an Erzie- Landkreisen werden von den notwen- 1.8.2013 vollständig – zum Teil unter herinnen wird es zunehmend schwie- digen 356.000 Plätzen nach heutigem Nutzung temporärer Übergangslösun- riger werden, die sehr personalinten- Stand ca. 344.300 Plätze vorhanden gen – zu erfüllen. siven Krippen mit dem erforderlichen sein und lediglich 11.700 fehlen. „Da- In 22,4 % der Landkreise wird es für Personal auszustatten.“ Duppré wies mit liegen in den einzelnen Bundes- nahezu alle Kinder möglich sein, den weiter darauf hin, dass die Situation in ländern die Erfüllungsquoten durch- Rechtsanspruch zu erfüllen. den Landkreisen nur so gut sei, weil schnittlich weit über 90 %.“ Keine (eindeutige) Angabe machten diese erhebliche Investitionen getätigt In den Landkreisen fehlten damit ledig- 8,3 % der Landkreise. hätten: „Die dauerhafte Finanzierung lich Plätze in einem geringen fünfstel- „Selbstverständlich die der Betriebskosten wird die Kreiskas- ligen Bereich. Bislang sei aber häufig Landkreise, auch diese geringen Lü- sen besonders belasten. Insgesamt unterstellt worden, dass 220.000 Plät- cken noch zu schließen“, so Duppré haben wir nach wie vor das Problem ze bundesweit fehlen. „Das ist auch in weiter. Vielerorts würde außerdem auf der deutlichen Unterfinanzierung der Anbetracht dessen, dass wir nicht die Übergangslösungen zurückgegriffen Landkreise durch die Länder. Daher kreisfreien Städte abgefragt haben, werden, um eine möglichst flächende- besteht die Notwendigkeit einer aus- schon ein deutlicher Unterschied! Die ckende Bedarfserfüllung ab August zu reichenden Finanzausstattung unver- fehlenden Plätze bewegen sich in ei- erreichen. „Außerdem ist erforderlich, mindert fort“, stellte der DLT-Präsi- ner ganz anderen Dimension als an- den kommunalen Jugendhilfeträgern dent abschließend fest. genommen“, so Duppré. Von den 295 vor Inkrafttreten des Anspruchs auf Landkreisen sind 291 örtliche Träger Krippenbetreuung mit Übergangsre- versuchen Bund erleichtert Umsetzung des Bildungspaketes – Initiative des Landkreistages aufgegriffen Der Deutsche Bundestag hat be- verantwortlichen Landkreise wird es tischen Agenda.“ schlossen, die verwaltungsmäßige nun einfacher, bedürftigen Kindern Die Umsetzung des Bildungs- und Umsetzung des Bildungs- und Teil- Zuschüsse für die Mitgliedschaft in Teilhabepaketes habepaketes zu erleichtern. Damit Sportvereinen, Musikschulunterricht ganz erheblichen Verwaltungsauf- greift er eine Initiative des Deut- oder kostenloses Schulessen zu wand, so Henneke. Dieser beruhe schen Landkreistages auf. Haupt- gewähren. Weitere Änderungsvor- nur zum Teil darauf, dass die Leis- geschäftsführer Hans- schläge des Deutschen Landkreis- tungen als Sachleistungen gewährt Günter Henneke sagte: „Für die tages bleiben hingegen auf der poli- würden, die per se einen höheren Prof. Dr. erfordere einen 11 Verwaltungsaufwand erforderten als senfahrten und Schulausflüge auch rück. Das erleichtert das Ansparen Geldleistungen. „Vielfach sind die zu Geldleistungen gewähren. Dies er- der Mittel. komplexen Gesetzesformulierungen leichtert deutlich die Abrechnung bei Entsprechende Änderungen werden Ursache für den unverhältnismäßig kleineren Beträgen. für den Bereich der Sozialhilfe und hohen Aufwand.“ Unter bestimmten Voraussetzungen für Kinder im Bezug von Wohngeld Der Deutsche Landkreistag hatte können den Eltern für Zwecke des und Kinderzuschlag vorgenommen. daher im vergangenen Jahr eine Lis- Bildungspakets ausgelegte Mittel „Im Übrigen erachtet der Deutsche te der zehn wichtigsten Änderungs- erstattet werden. Landkreistag vorschläge zusammengetragen und Als Eigenleistung bei der Schülerbe- insgesamt für gut umgesetzt. Aller- beim Runden Tisch Bildungspaket förderung wird pauschal ein Betrag dings ist auch festzustellen, dass bei Bundesministerin von der Leyen von 5 Euro monatlich festgelegt. Da- vielerorts der Bedarf gar nicht gege- im letzten Jahr eingebracht. „Die mit entfallen die derzeitigen Schwie- ben ist. Dies zeugt davon, dass viele Bundesministerin hat diese Initiati- rigkeiten bei der Ermittlung des im der im Bildungspaket vorgesehenen ve aufgegriffen und gesetzliche Re- Regelsatz enthaltenen Anteils für die Leistungen bereits kostenlos er- gelungen zur Rechtsvereinfachung Schülerbeförderung. bracht werden“, erläuterte der DLT- noch in dieser Legislaturperiode Die 10 Euro für die Teilhabe am sozi- Hauptgeschäftsführer. So sei etwa zugesagt“, so Henneke. Nunmehr alen und kulturellen Leben in der Ge- die Schülerbeförderung oft ohnehin habe der Deutsche Bundestag eine meinschaft dürfen im Ausnahmefall kostenlos. Ähnlich verhalte es sich Reihe von Änderungen beschlossen, auch für Ausrüstungsgegenstände mancherorts bei den Kosten für ein die im Wesentlichen folgende Punk- o. ä. verwendet werden. Außerdem warmes Mittagessen an den Schu- te umfassen: wirkt der Antrag auf den Beginn des len. Die Landkreise können für Klas- das Bildungspaket aktuellen Bewilligungszeitraums zu- Stellungnahme zum Tariftreue- und Vergabegesetz Anhörung der kommunalen Landesverbände im Wirtschaftsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages zum Entwurf eines Tariftreue- und Vergabegesetzes Schleswig-Holstein Gesetzentwurf der Abgeordneten des SSW und der Fraktionen von SPD und BIJNDNIS 90/DlE GRÜNEN Drucksache 18/187 am 06. März 2013 Kommunen im Rahmen des Gesetzentwurfs der richtige Weg ist. Sie lehnen eine verpflichtende Einbeziehung in den Anwendungsbereich des Tariftreuegesetzes ab. 2. Das Vergaberecht ist nicht das Sehr geehrte Damen und Herren, im Nachgang zur mündlichen Anhörung der kommunalen Landesverbände in Schleswig-Holstein am 06. März 2013 erlauben wir uns, Ihnen die mündlichen Ausführungen noch einmal in schriftlicher Form stichwortartig nachzureichen mit der Bitte, die kommunalen Belange in den weiteren Beratungen des Gesetzentwurfs zu berücksichtigen. richtige Instrument zur Umsetzung der politischen Zielsetzung a) Keine Überfrachtung des Vergaberechts mit vergabefremden Aspekten Ausgangspunkt der Überlegungen sollte die Prüfung sein, ob insbeson- Landesverbände 1. Es ist eine Differenzierung zwi- dere das Vergaberecht das richtige nehmen zu dem vorliegenden Gesetz- schen politischer Zielsetzung und Instrument für die Umsetzung der mit entwurf wie folgt Stellung: rechtlicher Umsetzung notwendig. dem Gesetz verfolgten Zielsetzung 0 . Verfahren Die Landesverbän- ist. Dabei sollte in die Betrachtung Den kommunalen Landesverbänden de stellen die Förderung der die mit einbezogen werden, dass als Haupt- liegt ein Änderungsantrag, mit dem dem Tariftreue- und Vergabegesetz ziele des Vergaberechts die Kommunen in den Anwendungs- verfolgten Politikziele der Sicherung • die Herstellung von Wettbewerbs- bereich des TTG einbezogen werden von Tariftreue, Sozialstandards sowie neutralität bei Beschaffungsvorgän- nicht vor. Deshalb kann eine konkrete fairen Wettbewerbs und Nachhaltig- gen von öffentlichen Auftraggebern Bewertung auf Basis eines Gesetz- keit nicht in Frage sondern begrüßen • die Sicherung der Diskriminierungs- entwurfs nicht vorgenommen werden. sie im Grundsatz, sie stellen aber die freiheit bei der Auftragsvergabe, Unbeschadet dessen gilt für die Stel- Frage, ob die rechtliche Umsetzung • die Herstellung von Transparenz, lungnahme Folgendes: dieser Politikziele für den Bereich der verfolgt werden sowie als Nebenziel Die 12 kommunalen kommunalen das Vergaberecht lungen reichen von 8,00 € in Bran- eines öffentlichen Auftrags - und nicht • der präventiven Korruptionsbe- denburg über 8,50 € in Bremen und auch bei einer Tätigkeit im Rahmen ei- kämpfung dient. 8,62 € in NRW bis zu geplanten 8,88 € nes privaten Auftrags - des Schutzes Je mehr politische Zielsetzungen in in Schleswig-Holstein. Die zu erbrin- bedarf, der sich aus einem solchen ein Vergabeverfahren einfließen, des- genden Nachweise in den einzelnen tariflichen Lohnsatz ergibt. Die Tarif- to undurchsichtiger und unberechen- Bundesländern unterscheiden sich treueregelung wurde auch deshalb als barer wird die Vergabeentscheidung. ebenfalls. Zudem steht zu befürchten, europarechtswidrig eingestuft, weil Die Regelung vergabefremder Aspek- dass der Markt auf der Bieterseite sie nur im Bereich der öffentlichen te sollte in Fachgesetzen, nicht aber sich verengen wird. Auftragsvergabe und nicht ebenfalls im Vergaberecht geregelt werden. 5. Die Komplexität der Regelungen im privaten Sektor Anwendung fand, b) Die Sicherung eines ausreichen- kann aber auch zur Überforderung Die den Erwerbseinkommens über einen der Verwaltung im Vollzug führen Tariftreue- und Vergabegesetzes gilt gesetzlich geregelten Mindestlohn ist Die gesetzlichen Regelungen sind ebenfalls nur im Bereich der öffentli- grundsätzlich keine Frage des öffent- noch Unter chen Auftragsvergabe. Es gibt daher lichen Auftragsrechts kommunalen Blickwinkel ist zu be- Stimmen in der Rechtswissenschaft, 3. Der Gesetzentwurf eines Tarift- rücksichtigen, dass die Übernahme die die Tariftreue- und Vergabegeset- reue- und Vergabegesetz Schles- des Regelwerks aus Nordrhein- West- ze wegen des Eingriffs in die Dienst- wig-Holstein genügt nicht auslegungsbedürftig. Mindestlohnverpflichtung des dem falen für die Verwaltungsstrukturen leistungsfreiheit weiterhin für europa- Anspruch von Deregulierung und in Schleswig-Holstein nur bedingt rechtswidrig halten. Entbürokratisierung geeignet ist. Die Verwaltungsstruktur 8. Die Verabschiedung eines eigenen in Schleswig-Holstein ist wesentlich Kommunen erheblich Tariftreue- und Vergabegesetzes für kleinteiliger organisiert. Aber selbst Durch eine Einbeziehung in das Tarif- die Beschaffungsvorgänge der öf- die Verwaltungen in Nordrhein-West- treue- und Vergabegesetz würden die fentlichen Hand sollte insbesondere falen als auch die größeren Verwal- Kommunen bspw. dazu verpflichtet die Gesichtspunkte der Verwaltungs- tungen in Schleswig-Holstein gehen im Vergabeverfahren von den Bietern praktikabilität, der ausgelösten Büro- von einer hohen Fehleranfälligkeit der zu fordern: kratiekosten und der Herstellung von Neuregelungen im Verwaltungsvoll- • Angaben zu Tariftreue und Mindest- Rechtssicherheit im Vergabeverfah- zug aus. ren berücksichtigen. Über Jahre ist 6. Die Mögliche Einbeziehung kom- in SchleswigHolstein zu Recht der munaler Unternehmen würde Wett- Versuch unternommen worden, Stan- bewerbsnachteile gegenüber priva- dardabbau und Deregulierung ten Unternehmen verursachen, die mit dem Ziel der Haushaltskonsoli- ihre Beschaffung frei von den Vor- • Angaben zu Betreiberwechsel dierung zu betreiben. In gleicher Wei- gaben des Tariftreue- und Vergabe- • Angaben zu Sozialabgabenbeitrags- se stand das Thema Standardabbau gesetz organisieren können und Deregulierung auf der politischen Verwaltungsaufwand für die lohn, § 4 Abs. 1 • Angaben zur Zahlung des Repräsentativlohns, § 4 Abs. 2 • Angaben zu Leihbeschäftigten, § 4 Abs. 5 entrichtung, § 7 • Angaben zu Nachunternehmern und Agenda der letzten Gemeindefinanz- 7. Die Zweifel hinsichtlich der Euro- reformkommission. Die kommunalen parechtskonformität bleiben beste- Landesverbände halten an den Zie- hen len der Deregulierung und des Stan- Umstritten ist, ob die Mindestentgelt- dardabbaus fest. regelung der Landesvergabegeset- und energieeffizienten Beschaffung, 4. Die Komplexität der Regelungen ze tatsächlich europarechtskonform § 17 Berücksichtigung sozialer kann zu einer Überforderung der ist. In der Rüffert-Entscheidung des Kriterien, § 18 Gleichbehandlung Bieterseite führen und steht damit EuGH zur niedersächsischen Tarif- im Beruf und zur Vereinbarkeit von im Widerspruch zur Förderung klei- treueregelung hatte das Gericht fest- Familie und Beruf, § 19 nerer und mittlerer Unternehmen gestellt, dass die hierdurch erfolgende Hinzu treten neue Kontrollrechte, die insbesondere im Bereich der regi- Einschränkung der Dienstleistungs- aber bei verständiger Würdigung zu- onalen, freiheit nicht aus Gründen des Allge- mindest als stichprobenartige Kont- Vergabe meininteresses gerechtfertigt werden rollpflicht aufgefasst werden müssen Hinzu kommt, dass die Zersplitterung kann. Es würde der Nachweis nicht und Sanktionsmöglichkeiten. des Rechtsgebiets bundesweit weiter gelingen, dass ein Arbeitnehmer nur 9. zunimmt. Allein die Mindestlohnrege- bei einer Beschäftigung im Rahmen Rechtsunsicherheit - und höhere mittelstandsfreundlichen Verleihern, § 9 • Ggf. Angabe nach § 10 Abs. 2 zur Angebotskalkulation • Angaben zur umweltfreundlichen Befürchtete Folgewirkung: 13 Kosten Befürchtete und durch Anwen- dungspraxis in Nordrhein-Westfalen zwischenzeitlich bestätigte Folge- den Nachweis eines Fairtrade-Sie- handeln. Der Sonderausschuss Ver- gels ein anderer Bieter gibt eine fassungsreform hat in seiner Stellung- Kaufmannserklärung ab. nahme zur Auslegung des Konnexi- • Auf den Punkt gebracht: Dürfen tätspnnzips ausgeführt, Art. 49 Abs. wirkungen sind zum einen Rechtsun- Produkte bestimmter Herkunftslän- 2 LV erfasse auch die Verpflichtung sicherheit im Umgang mit den neuen der aus Gründen der Nichteinhal- zur Erfüllung solcher Aufgaben, „für Regelungen, die Forderung nach ein- tung aller ILO-Kernarbeitsnormen deren Erfüllung - auch hinsichtlich heitlichen Vertrags- und Ausschrei- nach europäischen Maßstab über- des Umfangs oder des Standards - bungsunterlagen haupt noch beschafft werden. die Kommunen neu oder zusätzlich und eine Reihe praktischer Problemstellungen: Des Weiteren muss davon ausge- in die Pflicht genommen werden“ Beispiele: gangen werden, dass die Kommunen (LT-Drs. 14/1245, S. 18). Um eine sol- • Beschaffung eines besonders ener- höhere Beschaffungskosten für die che Fallkonstellation handelt es sich gieeffizienten Kühlschranks für eine von ihnen vergebenen Aufträge ha- hier, so dass der Gesetzgeber auch Obdachlosenunterkunft der zwar ben werden, vgl. auch die Einschät- den Mehrbeiastungsausgleich regeln über eine Nutzungsdauer von 15 zung der Landesregierung {KN vom muss. Beispiel Brandenburg: Danach Jahren wirtschaftlicher ist als ein 03.09.2012). Dies könne sich aber soll der auszugleichende Mehrauf- weniger energieeffizientes Gerät, insbesondere die Konsolidierungshil- wand bei kleineren Verwaltungen 0,34 sich jedoch angesichts einer durch- feempfänger und die Empfänger von Stellen, bei mittleren Verwaltungen schnittlichen Nutzungsdauer von Fehlbetragszuweisungen nicht leis- 0,68 Stellen und bei großen Kommu- 2-3 Jahren nicht amortisiert. ten, es sei denn, die Mehrbelastung nen 1,36 Stellen betragen (vgl. Amtl. wird 1 zu 1 ausgeglichen. Begr. zum BbgVergG, LT-Dr 5/3030, gestell und Aufbau bei einem Fahr- 10. Konnexitätstatbestand des Art. S. 14 f.). zeug des Rettungsdienstes, beide 49 Abs. 2 LV ist erfüllt, d.h. das Land Lösung: anbietenden Hersteller sehen sich wäre zur Kostenfolgeabschätzung • Es sollte das Primat der kommuna- nicht in der Lage, Angaben zum gemeinsam mit den Kommunen len Selbstverwaltung gelten, d.h. die Fahrzeuggesamtverbrauch zu und zur Leistung des Mehrbelas- kommunalen Gebietskörperschaften machen. tungsausgleichs verpflichtet sollten in eigener Verantwortung im • Die Vergabestelle ist auf die Liefe- Bei Einbeziehung der Kommunen in Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 1 GO rung eines bestimmten Produkts den Anwendungsbereich des Tarift- entscheiden, ob als Grundsatz für die angewiesen (Farbanstrich, Faulbe- reue- und Vergabegesetzes würde es Verwaltung die Ziele des Tariftreueund hälter, Kläranlage), Reparatur LKW- sich vorliegend um eine qualitative Vergabegesetzes ganz oder teilweise Kupplung. Veränderung der bestehenden Auf- übernommen werden. • Getrennte Ausschreibung von Fahr- • Kaffeeeinkauf: Ein Bieter erbringt gabe „öffentliche Güterbeschaffung“ Tariftreue auch für Kommunen verbindlich – Aber: Wer bestellt, muss auch bezahlen! „Es bleibt den Kommunen gar nichts anderes übrig, als vom Land einen Ersatz für die Mehrkosten zu verlangen, die aus der verbindlichen Anwendung des Tariftreueund Vergabegesetzes entstehen“, äußerte Jan-Christian Erps, der Geschäftsführer des SchleswigHolsteinischen Landkreistages für die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Landesverbände am Rande der Abstimmung des Gesetzes im Landtag am Donnerstag. Das Parlament hat am 25. April mit den 14 Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und SSW die Annahme des Gesetzes beschlossen, das entgegen dem ursprünglichen Entwurf nunmehr auch auf die kommunale Ebene insgesamt anzuwenden ist. Danach sind die Behörden des Landes und die gesamte kommunale Ebene daran gebunden, bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen darauf zu achten, dass der Auftragnehmer seine Mitarbeiter entsprechend den jeweils geltenden Tarifen bezahlt, mindestens aber ein Mindeststundenentgelt von 9,18 €. „Auch wenn die Zielsetzung dieser Regelung grundsätzlich gut ist, so wird die kommunale Ebene hier mit erheblichen Mehrkosten belastet, die nicht aufzufangen sind. Dies ergibt sich auch daraus, dass ein großer Vollzugsaufwand entsteht, weil diese Anforderungen schließlich auch geprüft werden müssen“, so Jan-Christian Erps weiter. „Indem das Land hier verbindliche Vorgaben macht, werden völlig neue Vergabestandards definiert. Dies führt dann unmittelbar zu einem Anspruch der Kommunen auf Konnexitätsausgleich nach Art. 49 Abs. 2 Landesverfassung“, führte Jan-Christain Erps aus. „Zunächst müssen wir eine Kostenfolgeabschätzung vornehmen – in Brandenburg ist man bei dem dortigen Gesetz auf einen Mehrbedarf von etwa 1,4 Stellen für jede größere kommunale Verwaltung gekommen. Ob sich dies auf Schleswig-Holstein übertragen lässt, muss nun geprüft werden. Dass hier eine Ersparnis wegen ersparter Aufwendungen bei den Sozialausgaben entsteht, der gegengerechnet werden könnte, ist nicht belegt.“ Eine Gesetzesfolgenabschätzung hinsichtlich der Mehrkosten für die neuen Standards der kommunalen Aufgabenerfüllung wie sie für die Landesregierung Pflicht ist, ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit den kommunalen Landesverbänden nicht vorgenommen worden. Neben den Angaben des Bieters zu Tarif- und Mindestlohn wird nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz von den Kommunen erwartet, von den Auftragnehmern auch Angaben zu Nachunternehmern und Verleihern, zur Umweltfreundlichkeit und Nachhaltigkeit sowie sozialen Kriterien und Gleichbehandlung zu fordern. Gleichzeitig verlangt das Gesetz einen erhöhten Kontrollaufwand. Zusätzlichen Anforderungen können auf die Kommunen noch durch die Verordnungen, die aufgrund des Gesetzes erlassen werden zukommen. „Die kommunalen Landesverbände erwarten, dass eine Gesetzesfolgenabschätzung nach den Maßstäben des Konnexitätsausführungsgesetzes nachgeholt wird und auf dieser Basis den Kommunen der Mehraufwand ausgeglichen wird“, äußerte der Sprecher der Kommunalen Landesverbände abschließend. Siehe auch S.27 - 30. Neue Breitbandstrategie des Landes Breitbandstrategie verabschiedet: bis 2030 flächendeckende Glasfaserversorgung Wirtschaftsminister Meyer: „Breiter Konsens von Wirtschaft und Kommunen“ KIEL. Mit der Verabschiedung einer Breitband-Strategie hat die Landesregierung heute (12. März) die Weichen dafür gestellt, dass Schleswig-Holstein bis zum Jahr 2030 flächendeckend mit Glasfasernetzen versorgt wird, um den technologischen Anforderungen an das Internet von morgen zu genügen und zugleich den Wirtschaftsstandort massiv aufzuwerten. „Unser erstes Zwischenziel peilen wir für 2025 an, dann wollen wir rund 90 Prozent der schleswig-holsteinischen Haushalte ans Hochgeschwindigkeitsnetz angeschlossen haben“, sagte Wirtschaftsminister Reinhard Meyer nach der Kabinettssitzung. Dem Kabinettsbeschluss war eine Anhörung aller wesentlichen Akteure im Land vorausgegangen. „Ich bin froh, dass wir dabei einen breiten Konsens über Ziele und Schrittfolgen erreicht haben“, sagte Meyer. Die Mitstreiter des Landes zeigten sich ebenfalls mit dem Ergebnis zufrieden. Nach den Worten von Jan-Christian Erps (Geschäftsführer des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages), der für die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Landesverbände spricht, seien die Ziele der Strategie vor dem Hintergrund der erheblichen Investitionen der Kommunen ein wichtiges Signal zum richtigen Zeitpunkt für die Nachhaltigkeit des Ausbaus mit einer zukunftsfähigen Infrastruktur.. Dabei werde das von den Kommunalen Landesverbänden getragene Breitband-Kompetenzzentrum Schleswig-Holstein (BKZSH) weiterhin eine zentrale Rolle als Beratungsstelle, Wissensvermittler und Netzwerker übernehmen. „Wir werden gemeinsam mit dem Land prüfen, welche Möglichkeiten zur Weiterentwicklung des BKZSH bestehen; dabei ist auch die Idee einer Breitband-Agentur in Betracht zu ziehen“, sagte Erps. Wirtschaftsminister Meyer sagte in dem Zusammenhang zu, dass das Land das BKZSH auch weiterhin finanziell unterstützen werde. Der Vorstandsvorsitzende der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), Erk Westermann-Lammers, erklärte: „Wir haben als erste Förderbank in Deutschland ein Beratungs- und Finanzierungskonzept zur Umsetzung von Breitbandvorhaben entwickelt. Damit ist es uns gelungen, für die Breitbandversorgung gerade im ländlichen Raum Finanzierungsmittel von jetzt schon 120 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen. Wir werden mit dem bei uns entwickeltem Fachwissen viele weitere Projekte betreuen und finanzieren. Dazu werden wir unser Instrumentarium zielgerichtet weiterentwickeln, um gemeinsam mit dem Land, den Kommunen, den Akteuren vor Ort und den Hausbanken einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Breitbandstrategie zu leisten.“ Reinhard Meyer wies daraufhin, dass er mit der IB.SH vereinbart habe, in Kürze einen Banken-Workshop durchzuführen, um die Hausbanken noch stärker zur Finanzierung von Breitbandvorhaben zu gewinnen. Klaus-Hinrich Vater, Vizepräsident der IHK Schleswig-Holstein: „Im digitalen Kommunikationszeitalter sind leistungsfähige Breitbandverbindungen ein wichtiger Standortfaktor für die Unternehmen. Die Wirtschaft des 15 Landes begrüßt daher ausdrücklich die Fortschreibung der Breitbandstrategie. Das öffentliche Engagement zugunsten des Breitbandausbaus darf aber natürlich nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Die Industrie- und Handelskammern sind bereit, unter ihren Mitgliedern für eine stärkere Mitfinanzierung von regionalen Breitbandausbaumaßnahmen zu werben. Zudem wird die IHK Schleswig-Holstein weiterhin eine aktive Rolle bei der Umsetzung der Breitbandstrategie übernehmen.“ Wirtschaftsminister Meyer dankte für die Unterstützungsbereitschaft, die umso wichtiger sei, weil die Fördermöglichkeiten aus EU-, Bundes- und Landesmitteln in Zukunft nur begrenzt gewährleistet werden könnten. „Wir werden gemeinsam mit unseren Partnern eine Umsetzungsfahrplan entwickeln und engagiert angehen. An wichtigen Themen arbeiten wir bereits jetzt“, so Meyer. Neben der weiteren Förderung des BKZSH und dem Banken-Workshop seien dies unter anderem der Ausbau der IB.SH als Plattform für Bankenfinanzierungen, ein Bürgschaftsprogramm sowie die Gewinnung von externen Investoren. „Breitband ist für mich Chefsache und ein zentrales Thema zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Schleswig-Holstein“, so der Minister. Ein neuer Leiter für das Breitband-Kompetenzzentrum Schleswig-Holstein „Die kommunalen Landesverbände danken Herrn Dr. Derek Meier für die seit April 2010 geleistete Arbeit als Leiter des Breitband-Kompetenzzentrums“, sagte Jan-Christian Erps, Geschäftsführer des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages, für die kommunalen Landesverbände anlässlich des Ausscheidens von Herrn Dr. Meier zum 31.03.2013. Herr Dr. Meier hatte die Leitung des Breitband-Kompetenzzentrums seit der Gründung durch die kommunalen Landesverbände im April 2010 inne. „Er hat mit seiner Arbeit entscheidend dazu beigetragen, das kommunale Breitband-Kompetenzzentrum für die Kommunen als Ansprechpartner, Netzwerker, Wissensvermittler und Vertreter der kommunalen Interessen zu etablieren. Wir wünschen Herrn Dr. Meier bei seiner neuen Tätigkeit weiterhin viel Erfolg und alles Gute“, führte Jan-Christian Erps aus. Dr. Meier nimmt zum 1. April 2013 eine neue Tätigkeit bei dataport auf. „Wir freuen uns sehr, dass wir mit Herrn Richard Krause einen qualifizierten Nachfolger für die Leitungsstelle im Breitband-Kompetenzzentrum gefunden haben“, begrüßt Herr Erps den neuen Leiter der Einrichtung. Zum 1. April 2013 hat Herr Krause die Leitung des BreitbandKompetenzzentrums Schleswig-Holstein übernommen. Richard Krause 16 ist 55 Jahre alt, geboren in Königsstein im Taunus und war zuletzt Leiter des Breitband-Kompetenzzentrums Niedersachsen. „Ich freue mich auf die neue Herausforderung und hatte in der Einarbeitungsphase bereits Gelegenheit, viele Akteure aus dem Breitbandbereich in SchleswigHolstein kennenzulernen und mich mit den Problem- und Fragestellungen vertraut zu machen. Zentrale Aufgabe wird weiterhin die Beratung der kommunalen Ebene sein. Die Beratung wird künftig vor dem Hintergrund der neuen Breitband-Strategie des Landes, die am 12. März 2013 vom Kabinett beschlossen wurde, erfolgen“, führte Richard Krause bei der Übergabe aus. „Darüber hinaus begrüßen wir, dass das Land die bisherige Förderung des kommunalen Breitband-Kompetenzzentrums aus den Mitteln des EFRE (50 %) und aus Landesmitteln (20 %) weiterhin aufrechterhält. Denn nur mit der finanziellen Unterstützung des Landes ist es den kommunalen Landesverbänden möglich, auch künftig eine qualitativ hochwertige und zielgerichtete Beratung sicherzustellen“, erläuterte abschließend Jan-Christian Erps. Ehemaliger DLT-Hauptgeschäftsführer Becker-Birck aus dem Leben gerissen Der langjährige DLT-Hauptgeschäftsführer Dr. Hans-Henning BeckerBirck ist am 31.1.2013 in Folge eines häuslichen Unfalls überraschend verstorben. Der ehemalige Landrat des Kreises Stormarn (1975-1989) amtierte von 1990-2001 als DLTHauptgeschäftsführer und prägte die Verbandsarbeit maßgeblich. Noch drei Wochen zuvor hatte er wie in den letzten Jahren an der DLT-Landkreisversammlung teilgenommen. So aktiv, so vital, so lebenszugewandt wie er bis zuletzt war, wird ihn der Deutsche Landkreistag und der Schleswig-Holsteinische Landkreistag in Erinnerung behalten. Landkreisversammlung 2013: Dr. Hans-Henning Becker-Birck und seine Frau Dagmar beim gemeinsamen Abendessen mit Landrat a.D. Dr. Volkram Gebel (Plön), der wie Dr. Becker-Birck als persönlicher Referent des seinerseitigen Innenministers Titzck wirkte. Fotos: Mark Frantz Ostholsteins Landrat Reinhard Sager soll nächster Präsident des Deutschen Landkreistages werden Eutin. Landrat Reinhard Sager ist in der letzten Sitzung des Präsidiums im Ennepe-Ruhr-Kreis für das Amt des Präsidenten des Deutschen Landkreistages nominiert worden. Der Vorschlag erfolgte einstimmig. Der ostholsteinische Landrat soll damit im März des nächsten Jahres auf seinen Kollegen Hans-Jörg Duppré (Landkreis Südwestpfalz) folgen, der seit 2002 Präsident ist. Der Deutsche Landkreistag ist der kommunale Spitzenverband für 295 Kreise in ganz Deutschland. In den Landkreisen leben mit rund 56 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern 68 Prozent der Gesamtbevölkerung Deutschlands. Reinhard Sager ist seit dem Jahr 2001 erster direkt gewählter Landrat des Kreises Ostholstein. Er wurde 2006 für weitere acht Jahre wieder gewählt. Seit 2008 ist Sager Vorsitzender des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages und damit verbunden Mitglied des Präsidiums des Deutschen Landkreistages. Der ostholsteinische Landrat erklärte zu seiner Nominierung: „Die Kollegen haben mich parteiübergreifend gebeten, die Präsidentschaft zu übernehmen. Ich freue mich sehr darüber. Es ist eine große Ehre und eine Anerkennung meiner bisherigen Arbeit für den Kreis Ostholstein und für die Gemeinschaft der Kreise.“ Auch würde damit die Landkreistagsarbeit in Schleswig-Holstein gewürdigt werden, denn üblicherweise komme der Präsident nicht unbedingt aus einem kleineren Bundesland. Erst einmal, mit Landrat Karl-Heinrich Buhse aus Dithmarschen, stand vor etwa dreißig Jahren von 1978 bis 1984 ein SchleswigHolsteiner an der Spitze der deutschen Kreise. Die Kreise stehen insgesamt vor großen Herausforderungen, aber sie gewinnen auch enorm an Bedeutung. Dies gilt vor allem für sozialpolitische Zuständigkeiten wie Eingliederungshilfe, Jugendschutz, Kinderbetreuung und kommunale Jobcenter, für Integrationsthemen und für die Auswirkungen des demographischen Wandels oder für die Energiewende. Landrat Sager sieht seine Aufgabe darin, sich weiter für die Belange der Kreise, vor allem auch für eine aufgabenadäquate Finanzausstattung, einzusetzen. 17 DAS BESONDERE THEMA Das Infrastruktur-Kompetenzzentrum der Investitionsbank Schleswig-Holstein von Dr. Joachim Keck und Patrick Woletz, Infrastruktur-Kompetenzzentrum der IB.SH zu finden und damit zur nachhaltigen Entwicklung der Infrastruktur im Land beizutragen. westlichen Elbquerung im Zuge der BAB A20 Seit 2004 führt die IB.SH als Förderbank im Auftrag des Landes Schleswig-Holstein ein Kompetenzzentrum für Öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP). Seit Beginn ist das Kompetenzzentrum darauf ausgerichtet, vor allem durch praktische Unterstützung dem Land, den Kreisen und den Kommunen in Schleswig-Holstein zur Seite zu stehen. Seit 2012 führt die Einrichtung die Bezeichnung Infrastruktur-Kompetenzzentrum und hat ihr Aufgabenspektrum weiter gefasst. In der nachstehenden Tabelle sind einige ausgewählte Infrastrukturvorhaben aufgeführt, die die IB.SH begleitet hat: Landesstraße L 192 in SchleswigHolstein, 30 km grundhafte Erneuerung und langfristige Instandhaltung, Investitionsvolumen 10 Mio. Euro, Forfaitierung mit Einredeverzicht Voruntersuchung und Wirtschaftlichkeitsvergleich ÖPP-Modell für die Einführung einer Stadt- und Regionalbahn in Kiel Im Fokus stehen die Förderung von Ausbau, Erhaltung und Finanzierung öffentlicher Infrastruktur. Der Begriff der öffentlichen Infrastruktur umfasst die Bereiche Soziales (Bildung, Sport, Sicherheit und Verwaltung), Verkehr (Straßen, Schienen, Wasserwege, Häfen und ÖPNV) sowie Ver- und Entsorgung (Kommunikation, Abwasser, Energie). Alle Angebote der IB.SH in den Bereichen Beratung, Fördermittel und Finanzierung werden dabei auf den jeweiligen Projektzweck fokussiert und ihre Einsetzbarkeit geprüft. Dies umfasst auch Fördermöglichkeiten des Bundes und der EU. Das Aufgabenspektrum reicht von der Initialberatung über die Erstellung von Eignungstests, Machbarkeitsstudien, Standort- und Variantenvergleichen, die Prüfung der Wirtschaftlichkeit bis zur Begleitung von Ausschreibungsverfahren. ÖPP kann dabei eine Beschaffungsvari-ante sein und wird auf ihre Wirtschaftlichkeit hin geprüft. Daneben ist eine solide und kostengünstige Finanzierung öffentlicher Infrastrukturvorhaben ein wichtiges Anliegen der IB.SH. Ziel ist es, die bestmögliche Lösung für die Realisierung eines Infrastrukturvorhabens 18 Ausgewählte Projekte des Infrastruktur-Kompetenzzentrums der IB.SH Hochbau Kommunikation Neubau Kinderzentrum (Grundschule mit Sporthalle, Aula, Cafeteria, sowie Kindertagesstätte mit angeschlossener Krippe) Wentorf, Investitionsvolumen 14 Mio. Euro, Inhabermodell, Eigenfinanzierung der Gemeinde Neubau Grund- und Gemeinschaftsschule Halstenbek, Inhabermodell, Investitionsvolumen 13 Mio. Euro, Forfaitierung mit Einredeverzicht Neubau Gymnasium Schwarzenbek, Investitionsvolumen 20 Mio. Euro, Inhabermodell, Projektfinanzierung Neubau Inselschule Burg auf Fehmarn, Investitionsvolumen 12 Mio. Euro, Inhabermodell, Forfaitierung mit Einredeverzicht Erweiterungsbau Universität Flensburg, Investitionsvolumen 11 Mio. Euro, Inhabermodell, Forfaitierung mit Einredeverzicht Neubau Mehrzweckhalle Mölln, Investitionsvolumen 30 Mio. Euro, Inhabermodell, Forfaitierung mit Einredeverzicht Verkehr A-Modell BAB A7 in Schleswig-Holstein, sechsstreifiger Autobahnausbau 60 km, Verfügbarkeitsmodell mit Projektfinanzierung (derzeit in der Ausschreibung) Eignungsabschätzung mit Prüfung verschiedener Modellformen der Eignungsabschätzung und Erstellung einer vorläufigen Geschäftsplanung für den Aufbau einer Glasfaserkabelversorgung der Stadtwerke Flensburg Eignungsabschätzung und Erstellung einer vorläufigen Geschäftsplanung für den Aufbau einer Glasfaserkabelversorgung der Ämter Lütjenburg und Selent/Schlesen Im folgenden Text wird exemplarisch dargestellt, wie eine Projektbegleitung durch die IB.SH ablaufen kann. Ferner wird über einige ausgewählte aktuelle Entwicklungen insbesondere zum Thema ÖPP-Projekte berichtet. Ablauf einer Untersuchung durch das Infrastruktur-Kompetenzzentrum Was ist eine Eignungsabschätzung? Die Eignungsabschätzung ist der eigentlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vorgeschaltet. Es wird geprüft, welche Wege man bei der Realisierung eines Projektes gehen kann (z.B. eine ÖPP-Variante oder andere Geschäftsmodelle). Ziel ist es, möglichst frühzeitig mögliche Hemmnisse bei der Umsetzung zu identifizieren und zu bewerten. Es sollte daher idealerweise schon in diesem frühen Stadium mit dem Infrastruktur-Kompetenzzentrum der Kontakt gesucht werden. Da Infrastrukturprojekte in der Regel einen hohen Investitions- und Kapitalbedarf mit sich bringen und damit eine hohe Bindungswirkung entfalten können, sollte eine Eignungsabschätzung immer Teil der Vorbereitung eines solchen Vorhabens sein. men der Ausschreibung auf Externe übertragen werden? – Welcher Effizienzvorteil einer Lösungsvariante könnte in einer vertiefenden Unter-suchung zu erwarten sein? – Wie ist der Zeitplan bzw. der einzuhaltende zeitliche Rahmen? Ist dieser ausreichend flexibel oder gibt es extern vorgegebene unbedingt einzuhaltende Vorgaben? Es werden insbesondere die folgenden Aspekte eines Projektes analysiert und geprüft: Mit dieser Voruntersuchung werden die wesentlichen Aspekte eines Projektes erfasst und bewertet ohne bereits zu weitgehende Vorfestlegungen zu treffen. Ferner wird aufgezeigt, wo noch zu lösende Probleme auftreten können und es werden erste Vorüberlegungen angestellt, wie die Lösung aussehen könnte. Kann oder will man hier bestimmte Wege nicht gehen, sollte auch generell über die Realisierbarkeit entschieden werden. Der bis hierhin getriebene Aufwand ermöglicht auf jeden Fall auch noch einen Ausstieg aus einem solchen Vorhaben. – Welchen Bedarf gibt es für das Projekt? Ist bereits eine Bedarfsfest stellung erfolgt oder steht diese noch aus? Ist der Bedarf wirklich langfristig (über 20 bis 30 Jahre) gegeben? – Gibt es bereits politische Beschlüsse? Wird das Projekt mehrheitlich unterstützt oder fehlen noch einige grundlegende Entscheidungen? – Gibt es rechtliche Restriktionen oder vertragliche Bindungen, die zu beachten sind? Gibt es z.B. bei Altgebäuden förderrechtliche Zweckbindungen, die noch laufen oder Denkmalschutzauflagen? Gibt es noch Dienstleistungsverträge (z.B. Reinigungs-dienste), die noch zu kündigen sind? – Wie hoch ist das Investitionsvolumen? Gibt es hierzu erste Schätzungen oder Vor-planungen? – Ist eine möglichst energieeffiziente Realisierung umsetzbar? – Welche Dienstleistungen können/ sollen selbst durchgeführt werden, welche werden an Externe übertragen? Gibt es hierfür Angebote vom Markt? Welche Erfahrungswerte liegen hier vor? – Ist die Finanzierung gesichert und wie könnte die Finanzierung konkret gestaltet werden? Gibt es Fördermittel, wie ist die generelle Haushaltssituation der Kommune? – Welche Projektrisiken existieren? Müssen diese selbst übernommen werden oder können diese im Rah- Was ist eine (vorläufige) Wirtschaftlichkeitsuntersuchung? Hat der Eignungstest keine wesentlichen Hürden aufgezeigt und ergeben, dass mit einer effizienten Umsetzung (z.B. einer ÖPP-Realisierung) zu rechnen ist, kann mit einer vertie-fenden Analyse der Wirtschaftlichkeit verschiedener Realisierungsvarianten begonnen werden. In der Regel ist dies bei einem ÖPP-Vorhaben der Vergleich einer konventionellen losweisen Ausschreibung der Planung und des Baus (bei Übernahme von Betrieb, Instand-haltung und Finanzierung durch den Bauherrn) mit der funktionalen Ausschreibung von Planung, Bau, Betrieb und Finanzierung aus einer Hand durch einen externen privaten Partner. Während im Eignungstest ein hoher Anteil auf die qualitative Beurteilung eines Projektes ausgerichtet ist, so wird in einer vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung der Fokus auf die quantitativen Größen gelegt. Unter Darlegung der Berechnungsgrundlagen und –methodik werden die Gesamtkosten jeder Durchführungsvariante ermittelt und miteinander verglichen. Für die gesamte Laufzeit (sprich Lebensdauer) eines Projektes werden sämtliche Kostenkomponenten auf Basis einer abgestimmten Vorplanung zusammen mit der Kommune bestimmt, ermittelt und transparent dargelegt. Die Kommune kennt dann für alle ge-prüften Varianten die voraussichtlich zu erwartende Haushaltsbelastung, die sich aus der Realisierung des Projekts ergibt. Bewertet werden auch die Effekte, die aus der Verlagerung von Risiken (z.B. der Instand-haltung) auf den externen Partner resultieren können. Der sich ergebende vorläufige Wirtschaftlichkeitsvorteil ist eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage dafür, welche Realisierungsvariante in der Ausschreibung zugrunde gelegt wird. Die Festlegungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung über die Struktur des Projekts, wie z.B. Bestandteile der Gebäudebewirtschaftung, Ausgestaltung der Finanzierung und Sicherheitenkonzept, sind dann auch maßgeblich für den Inhalt der zu erstellenden Vergabeunterlagen. In der Regel schließt sich bei diesen komplexen Projekten ein Verhandlungsverfahren an, in dem bestimmte Ausgestaltungen des Projektes und der Verträge mit den Bietern zusammen weiter optimiert und konkretisiert werden. Bei Vorliegen der endgültigen Ausschreibungsergebnisse wird das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung unter Verwendung der dann ermittelten Kosten und Preise überprüft. Erweist sich das Ausschreibungsergebnis als wirtschaftlich im Sinne des Haushaltsrechts, kann der Auftrag vergeben werden. Aktuelle Entwicklungen 19 Das „bayrische“ Modell Mit dem Aufkommen der Idee, alternative Konzepte bei der Realisierung von großen Infrastrukturprojekten einzusetzen, war die Vorstellung verbunden, dass der externe Partner möglichst viel der damit verbundenen Tätigkeiten – Planen, Bauen, Finanzieren, Betreiben – über die gesamte Lebensdauer des Projektes aus einer Hand übernimmt. Denn aus der umfänglichen Verantwortung erwächst eine entsprechende Pflichtenanspannung und Anreizwirkung zur lebenszyklusoptimierten Projektplanung und -realisierung. Finanziert werden diese Projekte mehrheitlich über den Einrede-freien Verkauf der gestundeten Werklohnforderungen des externen Partners gegen die öffentliche Hand an die finanzierende Bank. Dadurch kann der Kredit vollständig auf die Bonität des öffentlichen Partners abgestellt werden um günstige kommunalnahe Finanzierungskonditionen darstellen zu können. Kommunen verbuchen dann in ihrem Haushalt ein kreditähnliches Rechtsgeschäft, da die Leistungsraten, die Zins- und Tilgung umfassten, in jedem Fall (d.h. auch bei Leistungsstörungen im Betrieb oder Kündigung des Betreibervertrages) zu zahlen sind. Das kreditähnliche Rechtsgeschäft bedarf der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Im kommunalen Bereich entwickelte sich insbesondere in Bayern die Variante, die nur Planung, Bau und Betrieb dem privaten Partner überträgt, während die Endfinanzierung durch die Kommune selbst erfolgt. Die Kommune bezahlt mit Fertigstellung und Abnahme des Objekts vollständig den Baupreis. Der Betreiber bleibt aber nach wie vor im Auftrag der Kommune der private Partner. Die IB.SH hat dieses Modell erstmalig mit der Gemeinde Wentorf (s. Tabelle) umgesetzt und die Erfahrungen waren durchaus positiv. Ein weiteres Projekt befindet sich derzeit in der Ausschreibungsphase, bei dem zumindest die Option enthalten ist, die Endfinanzierung durch die Kommune selbst darzustellen. Das Modell zeigt keine Nachteile gegenüber einer privaten Finanzierung mit Einrede-freier Forfaitierung. Der Wettbewerb wird für alle Beteiligten vereinfacht und für den öffentlichen Partner besteht eine höhere Flexibilität. Auch Einschätzungen von der Marktseite sind positiv und lassen diese Variante als durchaus bedenkenswert erscheinen. Der Bericht der Rechnungshöfe Im September 2011 haben die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder einen gemein-samen Erfahrungsbericht zur Wirtschaftlichkeit von ÖPP-Projekte1 herausgegeben. In dem Bericht haben die Rechnungshöfe der Länder ihre Ergebnisse von geprüften ÖPP-Projekten zusammengefasst. Der Bericht soll kein Leitfaden für ÖPP sein, sondern eine Hilfestellung mit Hinweisen, die bei der Entwicklung und Umsetzung von entsprechenden Projekten beachtet werden sollten. Grundlage für die Aussagen des Berichts sind 30 geprüfte ÖPP-Projekte mit einem Gesamtprojektvolumen von 3,2 Mrd. Euro. Das Hauptaugenmerk lag auf den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen. Im Rahmen einer Arbeitsgruppe von ÖPP-Kompetenzzentren der Länder wurden die Feststellungen der Rechnungshöfe mit den eigenen Erfahrungen verglichen, eingehend diskutiert und gewürdigt. Als Ergebnis haben die ÖPP-Kompetenzzentren der Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Sachsen, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen eine gemeinsame Stellungnahme zum Bericht der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder abgegeben2. Die Arbeitsgruppe verweist darauf, dass der Bericht der Rechnungshöfe auf wichtige Gesichtspunkte für die Durchführung von ÖPP-Projekten hinweist und damit die öffentlichen Verwaltungen vor möglichen Fehlern und Fehleinschätzungen bewahren kann. Gleichzeitig wurde allerdings auch deutlich, dass die Experten aus den ÖPP-Kompetenzzentren der beteiligten Länder aus ihren Erfahrungen heraus nicht alle Feststellungen und Empfehlungen der Rechnungshöfe teilen. Das Infrastruktur-Kompetenzzentrum der IB.SH wird auf dieser Basis auch weiterhin mit möglichst vielen Beteiligten einen konstruktiven Dialog führen mit dem Ziel, die Instrumente und Methoden zur wirtschaftlichen und nachhaltigen Realisierung von Projekten im Interesse der Kreise und Kommunen in Schleswig-Holstein kontinuierlich zu verbessern. Der Bericht kann auf der Internetseite des Landesrechnungshofs Schleswig-Holstein unter der Rubrik „Veröffentlichungen/Allg. Informationen“ eingesehen werden. 1 Die gesamte Stellungnahme einschließlich Anlage kann auf der neu gestalteten Internetseite der IB.SH unter der Rubrik „Kommunen & Infrastruktur / Öffentlich-private Partnerschaften realisieren/Erstellung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen“ eingesehen werden. 2 20 VON DEN KREISEN Kreis Dithmarschen: LandZukunft - Praxispool Talenteförderung: Begeisterung ist Dünger für das Gehirn Praxisorientiertes Lernen ist ein hinaus wird der Aufbau eines Ver- wichtiger Impulsgeber für alle Lern- und Entwicklungsprozesse. antwortungsnetzwerkes von Unternehmen, Bildungseinrichtungen In Dithmarschen existieren bereits Kooperationen zwischen Unterneh- und außerschulischen angestrebt. men beziehungsweise außerschulischen Lernorten und Schulen sowie Kindertagesstätten, die darauf angelegt sind, Heranwachsenden praktische Erfahrungsräume zu eröffnen. Von Unternehmern werden Vorträge gehalten, Praktika angeboten oder Exkursionen organisiert. In der Phase der Strategieentwicklung zeigte sich jedoch, dass die meisten Kooperationen eher zufällig, sporadisch und wenig strategisch stattfinden. Auch konzentrieren sich diese vor allem auf den Übergang Schule - Beruf. Gleichzeitig haben Unternehmen aber großes Interesse bekundet, mit Kindertagesstätten und Grundschulen zusammenarbeiten zu wollen. Mit dem Projekt „Praxispool Talenteförderung“ wird ein kreisweiter Angebotspool mit Methoden, Anregungen und Projekten zur Förderung des praxisorientierten Lernens von Kindern und Jugendlichen aufgebaut. Je nach Möglichkeit und Interesse der Unternehmen und der außerschulischen Lernorte werden die Angebote zielgruppenspezifisch (Kindertagesstätten, Grundschulen, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, berufliche Schulen) und in unterschiedlichen Formen (Exkursionen, Vorträge, Praktika, Aktionstage, ergänzende Unterrichtsmaterialien und so weiter) entwickelt. Darüber Lernorten Die aufzubauende, kreisweite Projektstelle wird die zu entwickelnden Angebote in verschiedene Themenbereiche (wie etwa MINT, Erneuerbare Energien, Tourismus, Gesundheit, maritime Wirtschaft) einordnen. Angesprochen werden sollen vor allem Branchen, in denen für Dithmarschen ein dauerhafter Arbeitskräftebedarf zu erwarten ist. Mit den thematischen Angeboten soll das Interesse an diesen Berufsfeldern geweckt werden. Ebenso soll über den Praxispool die gezielte Kompetenzentwicklung gefördert werden (zum Beispiel motorische Kompetenz, mathematische Kompetenz, Sozialkompetenz). Die Kinder und Jugendlichen können mit eigenen Augen sehen und mit eigenen Händen begreifen, was die Region bietet. Sie können sich selbst in einem anderen Umfeld ausprobieren und neue Erfahrungen sammeln. Damit einher geht nicht nur langfristig eine Verbesserung des Images der regionalen Wirtschaft und eine höhere Attraktivität der Region für die spätere Berufswahl, sondern kurzfristig auch ein intrinsischer Motivationsschub für das Lernen in der Schule. Hier gilt:„Begeisterung ist Dünger für das Gehirn.“ Der Praxispool umfasst sowohl nie- derschwellige als auch anspruchsvolle Begeisterungsanstöße, damit neben den schwächeren Schülerinnen und Schülern auch leistungsstarke Heranwachsende angesprochen werden. Sie sollen bewusst keinen Eventcharakter haben. Ziel ist es, das Lernen praxisnah zu gestalten, Gelerntes erlebbar zu machen und die Beteiligten für das Erlebte zu begeistern. Das Bildungs- und Technologiezentrum Heide (btz) als Projektträger sowie die Stabsstelle Jugendhilfe- und Sozialplanung des Kreises Dithmarschen arbeiten beim Praxispool Hand in Hand und sind gefordert, die bewilligten Projektmittel in Höhe von 208.575 Euro zielgerichtet einzusetzen. Weiterer Kooperationspartner des Praxispools Talenteförderung sind die IHK Flensburg (Geschäftsstelle Dithmarschen), die egeb-Wirtschaftsförderung und Kinder- und Jugendstiftung Dithmarschen, Bildungsträger, Schulen und Unternehmen aus der Region. Der Aufbau des Praxispools Talenteförderung ist modellhaft. Zugleich werden alle bereits bestehenden Initiativen in diesem Bereich in einem Netzwerk gebündelt. Bis Mitte 2013 sollen die Projektgruppe sowie die personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen zur Projektdurchführung stehen. Die ersten 50 Anbieter, Unternehmen und außerschulische Lernorte sollen bis Ende 2014 den Praxispool füllen. 21 Kreis Steinburg: Torsten Wendt zum Landrat gewählt Der Steinburger Kreistag wählte in seiner Sitzung am 29. Januar 2013 den 42-jährigen Volljuristen Torsten Wendt aus Bargteheide zum neuen Landrat. Wendt hatte sich auf Vorschlag der Fraktionen der CDU und der SPD der Wahl gestellt. Auf ihn fielen im ersten Wahlgang 37 von 50 Stimmen. Der von den Fraktionen der FDP und der WiSt vorgeschlagene 43-jährige Baudirektor Carsten Butenschön aus Kaaks erhielt 12 Stimmen. Es gab eine Enthaltung. Berufs- und Führungserfahrung in der Kommunalverwaltung sammelte Torsten Wendt durch die mehrjährige Tätigkeit als Samtgemeindebürgermeister in Niedersachsen und als Fachbereichsleiter einer öffentlichen Verwaltung. Der amtierende Landrat Dr. Heinz Seppmann gratuliert dem frisch gewählten Landrat Torsten Wendt Kreis Herzogtum Lauenburg: Wir für uns im Herzogtum Ein EhrenamtNetzwerk im Kreis Herzogtum Lauenburg Dem Kreistag wurde auf seiner Sitzung am 07. März 2013 vom Kreisseniorenbeirat die Konzeption eines EhrenamtNetzwerks im Kreis Herzogtum Lauenburg mit der Bitte um Unterstützung vorgestellt. Sie wurde in zwei Gesprächsrunden unter der Leitung von Kreispräsidenten Meinhard Füllner erarbeitet, der das Ergebnis befürwortet. Worum geht es dabei? Ehrenamtliches Engagement ist ein tragendes Element unserer Gesellschaft, das immer wichtiger wird. Da der Staat nicht alles regeln kann und soll, gestalten Bürgerinnen und Bürger ihr Zusammenleben in Organisationen und Vereinen, in Nachbarschaftshilfen und Initiativen aller Art. Sie engagieren sich trotz beruflicher und familiärer Verpflichtungen freiwillig, selbstbestimmt und selbstverantwortet, kontinuierlich oder projektbezogen. Aber es sind nicht genug, um den wachsenden Be22 darf für ehrenamtliche Unterstützung infolge des demografischen Wandels, der Zunahme von Single-Haushalten und wachsender Altersarmut auszufüllen. Und vielfach scheitert der Wille zu helfen an der fehlenden Übersicht da- rüber, welche ehrenamtliche Hilfe wo und wann benötigt wird. Auf Anregung des Kreisseniorenbeirats haben sich jetzt vier Organisationen mit der Unterstützung des Kreispräsidenten zusammengefunden, die mit ihren bestehenden Möglichkeiten im Kreis Herzogtum Lauenburg ein transparentes Netzwerk für ehrenamtliche Hilfen starten möchten. Das sinddas Diakonische Werk mit seinem Projekt Zusammenhalt in Ratzeburg,- die FreiwilligenAgentur Lauenburg,- der Lebenshilfewerk Verbund Mölln-Hagenow und- das Mehrgenerationenhaus Oberstadttreff/ Freiwilligenagentur Geesthacht. Der DRK Kreisverband und die KIBIS erwägen dem Netzwerk beizutreten, das grundsätzlich offen ist für die Beteiligung weiterer Organisati- onen, Vereine und Einrichtungen. Als erstes wird die Kooperation der auf der lokalen Ebene für die Gewinnung und Vermittlung von Ehrenamtlichen tätigen Einrichtungen verstärkt und durch Einrichtung eines Ehrenamtlotsen ergänzt. Aber es gibt Aufgaben, die gemeinsam besser gelöst werden können. Gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen und Schulungen Ehrenamtlicher verringern den Aufwand für den Einzelnen und sind sogar effektiver. Für derartige Aufgaben soll eine Anlauf- und Koordinationsstelle beim Kreis eingerichtet werden. Deren Arbeit unterstützt wird durch eine über den Kreis verbundene Internetseite und eine kostenlose Telefon-Hotline, über die der Kontakt zu den am Netzwerk teilnehmenden örtlichen Einrich- tungen hergestellt wird. Dadurch wird u.a. eine ständig aktuelle Übersicht aller Angebote im Kreis das Interesse und die Möglichkeiten für das Ehrenamt auf der lokalen Ebene verstärken und die bisher vermisste Transparenz bieten. Nicht zuletzt wird mit Vorschlägen für eine Anerkennungskultur die Nachhaltigkeit des EhrenamtNetzwerks gefördert. Das EhrenamtNetzwerk will die angespannten Finanzen des Kreises nicht belasten. Aber ganz ohne die professionellen Fähigkeiten der Kreisverwaltung werden die Schultern der beteiligten Einrichtungen die Verantwortung für mehr Ehrenamt im Kreis nicht tragen können. Kreis Nordfriesland: Bildungsportal Nordfriesland geht an den Start Schule beendet – und dann? Viele sie. Bislang sind auf der Seite knapp Ausgrenzung Jugendliche wissen am Ende ihrer 80 Angebote zu finden – vom Berufs- Sprengstoff darstellt: Allzu oft gehen Schulzeit nicht, wie es beruflich wei- findungscoaching zur Ausbildungsbei- Perspektivlosigkeit, Drogensucht und tergehen soll. Um Schüler frühzeitig hilfe, von der Aktivierungsmaßnahme Gewaltbereitschaft Hand in Hand. über berufliche Möglichkeiten zu infor- bis zur Berufseinstiegsbegleitung. „Dabei brauchen wir all diese jungen mieren, damit der nahtlose Übergang Künftig sollen alle Beratungsstellen, Leute dringend, um Wirtschaft und in die Berufswelt gelingt, hat der Kreis Maßnahmeträger und ähnliche Ak- Gesellschaft weiterzuentwickeln. Und Nordfriesland die Seite www.bildungs- teure im Kreisgebiet ihre kompletten wenn wir manchen helfen müssen, ih- portal-nordfriesland.de ins Internet ge- Angebote und die entsprechenden ren Platz zu finden, dann tun wir das stellt. Ansprechpartner in die Datenbank ein- gern“, bekräftigt Harrsen. “Jeder Jugendliche sollte am Ende pflegen. So finden Jugendliche schnell Die Internetseite soll nicht der letz- seiner Schullaufbahn eine konkrete Adressen und Ansprechpartner. „Das te Schritt in diese Richtung gewesen Berufsperspektive haben«, beschreibt schafft Transparenz und eröffnet vie- sein: Das Projekt sorgte auch für eine Landrat Dieter Harrsen das Ziel. »Das len sicherlich Wege, auf die sie sonst bessere Vernetzung zwischen den setzt aber voraus, dass die jungen nicht gekommen wären“, erwartet die vielen unterschiedlichen Institutionen. Leute sich rechtzeitig Gedanken ma- zuständige Abteilungsleiterin Renate Nun denken Harrsen und seine Mit- chen und Informationen einholen. Un- Fedde. arbeiter darüber nach, wie dauerhafte ser neues Angebot soll ihnen diese “Der Aufgabe erleichtern.“ deutlicher, Die Internetseite ist ein Ergebnis des – unsere Gesellschaft kann nicht län- Das Bildungsportal wurde in Koopera- Projektes »Regionales Übergangsma- ger hinnehmen, dass in jedem Jahr- tion mit dem Regionalen Übergangs- nagement Die gang junge Menschen auf der Strecke management in Dithmarschen ent- Rolle der Projektkoordinatorin über- bleiben. Es ist ein Skandal, dass ein wickelt. Weitere Kreise und kreisfreie nahm Brigitte Wendt aus dem Fach- Teil unseres Nachwuchses jahrelang, Städte wollen sich anschließen und bereich Jugend, Soziales, Arbeit, Se- manchmal lebenslang als ungelernte ihre regionalen Angebote ebenfalls in nioren des Kreises. Sie hat auch die Arbeitskräfte zwischen Kurzzeitjobs die Datenbank eingeben. Gefördert Internetseite aufgebaut. »Auf diesem und Dauerarbeitslosigkeit hin und her wurde das Projekt vom Europäischen Weg wollen wir den jungen Menschen pendelt. Das muss aufhören“, fordert Sozialfonds, dem Land Schleswig- einen Überblick über alle Förderange- Landrat Dieter Harrsen. Holstein und dem Kreis Nordfriesland. bote im Kreisgebiet geben«, erläutert Ihm ist klar, dass gesellschaftliche Schule-Arbeitswelt«. demografische Wandel Fachkräftemangel wird droht auch einen sozialen Kommunikations- und Abstimmungsstrukturen etabliert werden können. 23 Kreis Pinneberg: Landrat Oliver Stolz im Gespräch mit ausländischen Amtskollegen Zu einem einstündigen Informationsgespräch konnte Landrat Oliver Stolz am 11. März 2013 zwei türkische Landräte im Kreishaus begrüßen. Im Mittelpunkt des Austausches standen insbesondere die Aufgaben und das Selbstverständnis eines deutschen Landrats. Im Rahmen ihrer Beamtenausbildung beim Innenministerium der Türkei durchlaufen die beiden türkischen Landräte zur Zeit einen rund einjährigen Auslandsaufenthalt in Deutschland und werden während dieser Zeit vom Goethe-Institut Hamburg betreut. Die Hospitation soll dazu dienen, Einblicke in verschiedene Verwaltungsorganisationen eines europäischen Staates zu erhalten. Nach erfolgreicher Ausbildung werden die Absolventen durch die Zentralregierung in Ankara in eine der Provinzen der Türkei entsandt. Im Gegensatz zur Verwaltungsorganisation in Deutschland wird die Verwaltung in der Türkei zentral gesteuert. Eine föderale Verfasstheit, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland vorherrscht, ist dort gänzlich unbekannt. Aus diesem Grund informier- ten sich seine beiden türkischen Amtskollegen ausführlich bei Landrat Stolz über das Selbstverständnis der kommunalen Verwaltung in Deutschland und die Verwaltungsstrukturen. HYPERLINK „http://www.kreispinneberg.de/pinneberg_media/ Bilder/Pressemitteilungen/2013/ PM+2013_03_13-width-800height-600.jpg“ \o „Landrat Oliver Stolz (m.) empfing seine türkischen Amtskollegen Ihsan Ayranci (l.) und Ahmet Oguz Aslan (r.)“ \t „_blank“ INCLUDEPICTURE „http://www. kreis-pinneberg.de/pinneberg_media/Bilder/Pressemitteilungen/2013/ PM+2013_03_13-width-220height-165.jpg“ \* MERGEFORMATINET VON DEN GREMIEN Am 15. Januar 2013 fand eine außer- 1. ÖPNV-Initiative des Landes ordentliche Landrätekonferenz in Kiel Schleswig-Holstein Gast: Staats- statt. Beraten wurde zu E.ON 2.0; Um- sekretär Nägele strukturierungsprozess zur Neuaus- 2. Mitgliedschaft in der GOES richtung der Regionalen Versorgungs- 3. Gesetzentwurf zur Sozialstaffel unternehmen. regelung 4. Altlastenkataster Am 29. Januar 2013 fand eine Son- 5. Bericht des Landesrechnungs- dersitzung des Bau- und Umweltaus- hofes über die durchgeführten schusses unter Leitung ihres Vorsit- Kreisprüfungen zenden, Landrat Stolz statt. Einziger Tagesordnungspunkt war der Gesetzentwurf für ein neues Landesplanungsgesetz. Am 07. Februar 2013 tagte die Land- 6. Kommunalkonferenz des Ministerpräsidenten am 17.04.2013 7. EU-Förderung ab 2014 9. Verschiedenes • Landesplanungsgesetz • Vorbereitung der Wahl der Anteilseignervertreter im Auf sichtsrat der E.ON Hanse AG • Verleihung der Ehrengabe für die Feuerwehren • E-government portal –Sachstandsbericht (Vorschlag Landrat Harrsen) • Konnexität am Beispiel der Gesundheitsaufseher Regionalberater, Wirtschaftsför- (Vorschlag Landrätin Hart- derung wieg) 8. Festsetzung der Arbeitgeber- rätekonferenz in Bad Oldesloe. Fol- anteile zur Sozialversicherung für gende Tagesordnungspunkte wurden Beschäftigte in Werkstätten für beraten: Menschen mit Behinderung (Er- 24 stattung durch Leistungsträger) IT / EDV Save the date: KomFIT 2013 – Verwaltung online – aber sicher am 19.09.2013 in der Kieler Halle 400 Die Planungen für die jährliche KomFIT-Veranstaltung laufen auf Hochtouren. Die Begleitmesse ist bereits komplett ausgebucht und verspricht aufgrund der Vielfalt an Ausstellern ein interessantes Begleitprogramm zu den Vorträgen. Zudem ermöglichen es unsere Aussteller und Sponsoren auch in diesem Jahr, die Veranstaltung für unsere Besucherinnen und Besuchern kostenfrei anzubieten. Das Vortragsprogramm beinhaltet Berichte über viele spannende kommunale IT-Projekte aus den Bereichen IT-Technik und IT-Sicherheit wie ein gemeinsamer Standard-IT-Arbeitsplatz, Absicherungsmaßnahmen für den Betrieb von mobilen Geräten und Empfehlungen für den Betrieb von Drahtlosnetzwerken (WLAN). Neben diesen technisch getriebenen Vorträgen, die insbesondere für Administratoren sowie für Datenschutz- und Sicherheitsverantwortliche von Interesse sein sollten, zeigen wir Wege auf wie die Kommunalverwaltungen Ihren Bürgerservice durch die Nutzung neuer Kommunikationswege in die Verwaltung hinein verbessern und die Verwaltungsprozesse optimieren kann. Eine, auch für Kommunen wichtige, Grundlage hierfür ist das neue E-Governmentgesetz des Bundes. Wir freuen uns, Ihnen hierfür Informationen direkt aus erster Hand durch die zuständige Referatsleiterin aus dem Bundesministerium des Innern bieten zu können. Geplant ist auch ein Vortrag, der Lösungsansätze aufzeigt, wie z. B. Verwaltungsleistungen, die über mobile Endgeräte oder durch Bürgerterminals durch die Bürgerinnen und Bürger aktiviert werden können. Wir würden uns sehr freuen, wenn insbesondere auch viele Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie Organisatorinnen und Organisatoren von diesem Vortragsangebot Gebrauch machen würden. Aktuelle Ausstellungsinformationen finden sie unter http://www.komfit.de/de/177. Die Einladungen werden zusammen mit der Veranstaltungsbroschüre nach den Sommerferien versandt. Neuer Ansprechpartner bei the IT Company Die the IT Company bietet seit über 27 Jahren bundesweit zahlreiche Dienstleistungen und Hilfestellungen im ITUmfeld an. Der Projektpreis richtet sich dabei nach dem benötigten Skill Level und führt von Basiswissen über 6 weitere Stufen bis hin zum Gesamtprojektleiter, der über mindestens eine 7-jährige Berufserfahrung im angefragten Bereich verfügt. Verbunden mit einem speziellen Rabatt für die Mitglieder der Kommunalen Landesverbände sieht der Rahmenvertrag somit attraktive Dienstleistungspreise vor. Interessenten wenden sich abweichend vom im Vertrag genannten Ansprechpartner an Frau Milly Glozait (mglozait@ the-it-company.de, 0211/63553932). Neue Preisliste für Lancom-Komponenten Für den zwischen dem KomFIT und der Dokumenta AG abgeschlossenen Rahmenvertrag über Netzwerkkomponenten der Firma Lancom liegt jetzt eine aktualisierte Preisliste vor. Lancom zeichnet sich durch hochsichere Netzwerkkomponenten made in Germany aus. Den hohen Sicherheitsstandard hat die Lancom mit der BSI-Zertifizierung der Firmware einiger Router nach dem CommonCri- teria (CC) Standard EAL4+ bewiesen (Prüfnummer BSIDSZ-CC-0815). ULD-Tätigkeitsbericht 2013: Datenschutz als globale Herausforderung Der Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein legt seinen 34. Tätigkeitsbericht für den Zeitraum 2011 bis 2013 vor. Auf 169 Seiten wird darin beschrieben, was die Dienststelle des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) in den letzten zwei Jahren tat, um angesichts globaler technischer Herausforderungen und ökonomischer Interessen dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in Schleswig-Holstein Geltung zu verschaffen. Der Tätigkeitsbericht ist im Internet abrufbar unter www. datenschutzzentrum.de/material/tb/tb34/ 25 AUS DEM LANDTAG Olaf Schulze, SPD: Gegen Dumpinglöhne und Wettbewerbsverzerrungen Vor rund 10 Jahren hat der schleswig-holsteinische Landtag schon einmal ein Tariftreuegesetz verabschiedet. Das Tariftreuegesetz von 2003 war schlank und knapp gehalten. Sein Manko: Die EU-Rechtsprechung hat mit dem Rüffert-Urteil den Kern des Gesetzes getroffen, nämlich seinen Bezug auf die am Ort der Leistungserbringung geltenden Lohn- und Gehaltstarife. Seitdem hat sich die Welt weitergedreht. Wir müssen auch sehen, dass es inzwischen in vielen Bundesländern Tariftreuegesetze gibt, die über unser damaliges Gesetz hinausgehen. Ein Bezug auf ILO-Kernarbeitsnormen, auf Gleichstellung, auf ökologische Standards gehört mittlerweile dazu. Einen vergabespezifischen Mindestlohn enthalten die Gesetze anderer Länder ebenfalls, hinzu kommen Regelungen zu den Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten. Ich möchte an dieser Stelle sehr deutlich machen, dass die Sozialdemokratie einen bundesweiten gesetzlichen Mindestlohn fordert. Auch ich hielte es für richtig, wenn die Tariftreuegesetze der Bundesländer gleiche Berechnungsgrundlagen für den Vergabe-Mindestlohn enthielten. Und ich bin der Überzeugung, dass es richtig ist, Menschen einen anständigen Lohn zu zahlen, wenn sie im Auftrag der öffentlichen Hand arbeiten. Deshalb haben wir uns an der niedrigsten besetzten Entgeltgruppe im TVL orientiert. SPD, Bündnis 90/Die Grünen und SSW haben das Tariftreuegesetz im August 2012 in den Landtag eingebracht. Dieses Gesetz ist so ausführlich beraten und erörtert 26 worden wie kaum ein anderes darüber bestand auch im Wirtschaftsausschuss in der vergangenen Woche Einvernehmen. Wir haben zwei mündliche und eine schriftliche Anhörung durchgeführt. Daraufhin haben wir zahlreiche Änderungen an dem Gesetz vorgenommen. Dies ist im Übrigen ja auch der Sinn von Anhörungen. Die Koalitionsfraktionen haben zahlreiche Vorschläge der verschiedenen Expertinnen und Experten in das Gesetz aufgenommen. Einige dieser Änderungen möchte ich hervorheben: Bei den Sozialstandards haben wir die Nachweispflichten deutlich verschlankt ohne die Verpflichtung selbst in der Substanz zu ändern, denn wir wollen die soziale Gerechtigkeit fördern, indem Gleichstellung von Frauen und Männern als wichtiges gesellschaftliches Querschnittsziel auch bei Auftragsvergaben gestützt wird. Wir haben gerade auf Grundlage der Kritik an unserem Entwurf und dem Gesetz in Nordrhein-Westfalen viele Bestimmungen reduziert, entbürokratisiert und angepasst. An den Kern, sehr geehrte Damen und Herren, an den Kern gehen wir jedoch nicht heran. Und wenn Sie sich jetzt beschweren, dass nicht alle Änderungswünsche aufgenommen wurden, muss ich Ihnen sagen: natürlich nicht. Wir haben, wie das unsere Aufgabe ist in der Politik, alle Interessengruppen angehört, wir haben die Argumente abgewogen und wir haben in vielen Fällen auch Kompromisse gefunden. Die Gestaltung von Politik allerdings, die obliegt uns, das ist unsere Verantwortung als Politikerinnen und Politiker. Das können wir nicht abgeben, und wir sollten es auch nicht. Wir wollen und wir werden mit dem Gesetz auch kleine und mittlere Unternehmen in Schleswig-Holstein im Wettbewerb stärken, damit sie im Kampf gegen Dumpinglöhne und Wettbewerbsverzerrungen bestehen können. Und wir wollen, dass sich die öffentlichen Auftraggeber mit den gesellschaftlichen Zielen wie Schutz der Umwelt oder Gleichstellung von Frauen und Männern auseinandersetzen. Wir stehen dazu, dass diese Themen bei der Auftragsvergabe eine Rolle spielen müssen ebenso wie bei der Erbringung von Leistungen durch die öffentliche Hand selbst. Die Wirtschaft in Schleswig-Holstein leistet gute Arbeit. Die weit überwiegende Zahl der Unternehmen zahlt sehr gute Löhne, die deutlich über dem Mindestlohn im Tariftreue- und Vergabegesetz liegen. Kürzlich hat der Direktor des Instituts für Regionalforschung an der Uni Kiel, Prof. Johannes Bröcker, Schleswig-Holstein als ,,Hochlohnland“ bezeichnet, mit hohem technischem Standard. Innovation sollte weiter unser Ziel sein, eine moderne Wirtschaft, sozial gerecht ausgestaltet, kundenorientiert und stark. Was die öffentlichen Aufträge betrifft, haben wir formuliert, was wir erwarten. Kurz möchte ich noch auf die EU-Entsenderichtlinie eingehen. Gerechtigkeit hört für uns nicht an Landesgrenzen und nationalen Grenzen auf. Es gibt die EU-Entsenderichtlinie seit mehr als fünfzehn Jahren, und sie hat sich im Grundsatz bewährt. Ihr Ziel, näm- lich gleicher Lohn für gleiche Arbeit an dem Ort, an dem die Leistung erbracht wird, ist auch unser Ziel. Und doch: Die Welt ist auch mit der Entsenderichtlinie aus den 1990er Jahren leider nicht perfekt, ihre Regeln werden zum Teil nicht eingehalten, und die Nichteinhaltung wird nicht kontrolliert. Eine Revision der Entsenderichtlinie wäre daher notwendig. Wenn dies aber auf europäischer Ebene noch nicht mehr- heitsfähig ist, benötigen wir auch hier wenigstens geeignete Kontrollmechanismen. Wir fordern also eine wirksame Durchsetzungsrichtlinie. In der gehört nach unserer Meinung mindestens geregelt: Das Vorhalten der Arbeitsunterlagen am Ort der Leistungserbringung und verantwortliche Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner vor Ort, die Möglichkeit grenzüberschreitender Sanktionen. Und: Wir fordern, dass die Mitgliedsstaaten eigene Kontrollmechanismen anwenden dürfen. Der schleswig-holsteinische Landtag sollte hier sehr selbstbewusst eine eigene Haltung zur Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie haben. Beraten können wir das gern zuvor in den Ausschüssen und beantragen die Überweisung, federführend in den Europaausschuss, mitberatend in den Wirtschaftsausschuss. Lars Harms, SSW zum Entwurf eines Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Heute machen wir wieder einen Schritt hin zu mehr sozialer Gerechtigkeit in unserem Land. Und dass soziale Gerechtigkeit nicht zwingend im Gegensatz zur wirtschaftlichen Entwicklung steht, macht unser Tariftreuegesetz deutlich. Unser Gesetz schreibt vor, dass Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, nachweisen müssen, dass sie Tariflöhne zahlen. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, will man meinen, aber eben nicht in Schleswig-Holstein bis rot-grünblau die Regierung übernommen hat. Für uns ist es eine Selbstverständlichkeit, dass man im Vorwege nachweist, dass man Tarife einhält und dass man Sozialabgaben und Steuern zahlt, wenn man sich um einen öffentlichen Auftrag bewirbt. Wem es egal ist, ob Sozialabgaben und Steuern bezahlt werden und ob ein vernünftiger Lohn nachgewiesen wird, der wird gegen dieses Gesetz stimmen. Wer aber will, dass nur ordentliche Unternehmen öffentliche Aufträge erhalten, der kann nur für unser Gesetz stimmen. Das Ihnen vorliegende Tariftreuegesetz bringt nicht nur Vorteile für die Beschäftigten, sondern es schützt insbesondere unsere ordentlichen Unternehmen vor Wettbewerb durch Konkurrenten, die mit Dumpinglöhnen arbeiten. So gesehen schafft unser Tariftreuegesetz erst die Gleichheit im Wettbewerb, so dass unsere Unternehmen überhaupt mit konkurrieren können. Und das liegt gerade auch im Interesse der Kommunen, die jetzt auch von den Regelungen des Tariftreuegesetzes umfasst sind. Sie haben eine größere Gewähr, dass die Unternehmen, die in den Kommunen Steuern zahlen, auch eine Chance haben, im Wettbewerb bestehen zu können. Das heißt, dass das Gesetz auch dazu beiträgt, dass regionale Unternehmen Steuerzahler in unseren Kommunen bleiben können. Durch die Regelungen, dass ein vergabespezifischer Mindestlohn in Höhe von mindestens 9,18 Euro eingehalten werden muss, haben die Beschäftigten die Gewähr, dass sie bei ihrer Kommune ihren Lohn nicht mehr Aufstocken lassen müssen. Dass Arbeitnehmer bei einer Vollzeittätigkeit nicht auch noch Aufstocken müssen, ist eigentlich auch eine Selbstverständlichkeit, vor deren Hintergrund eigentlich niemand gegen das Gesetz sein kann. Zudem hat aber die Regelung des vergabespezifischen Mindestlohns auch die Auswirkung, dass die Kommunen hier Mittel einsparen, die sie sonst an Aufstocker zu zahlen hätten. Es ist in der Tat richtig, dass Konnexität für die Kommunen entsteht. Allerdings nicht für den angeblichen Verwaltungsaufwand, weil die Kommunen schon heute ausschreiben und somit keine weiteren Mehraufwendungen auf die Kommunen zukommen. Die einzige Belastung, die entsteht ist, dass ein Mindestlohn gezahlt werden muss, der die Beschäftigten nicht zu Sozialhilfeempfängern macht. Ich glaube, dass auch die Kommunen hier sehen, dass dieser Mindestlohn vernünftig ist, um Aufstocken zu verhindern. Und wenn man dann sieht, dass die Kommunen bei den Sozialaufwendungen auch Mittel einsparen, kann man sehen, dass der Aufwand für Konnexität marginal ist wenn überhaupt. Meine Damen und Herren, im Laufe 27 der Beratungen hat sich die Zielrichtung des Gesetzes nicht geändert die Ausgestaltung aber schon. Ursprünglich sollten, bei der Berücksichtigung sozialer Kriterien und von Umweltkriterien Vorabnachweise erbracht werden. Dies wurde von mehreren Anzuhörenden kritisiert und wir haben die Anregung aus der Anhörung, diese Vorabnachweise und verpflichtenden Gütesiegel aus dem Gesetz zu streichen, übernommen. Auch Durchsuchungsmöglichkeiten, die stichprobenartig und bei Verdacht auch ohne richterliche Anordnung möglich sein sollten, haben wir aus dem Gesetzestext gestrichen was ein direkter Ausfluss der Ausschussberatungen war. Sie sehen also, auch hier gilt das, was wir immer wieder betonen. Wir hören zu und übernehmen auch Anregungen und wir berücksichtigen Bedenken, die geäußert werden. Ich will ihnen an einem konkreten Beispiel deutlich machen, wie dieses Gesetz in Zukunft wirken wird. Demnächst wird die Marschbahn ausgeschrieben. Nach der bisherigen Rechtslage, müssten sich eine Vielzahl von Familien Sorgen machen, dass sie nicht mehr in der Region Arbeit finden, wenn nicht das bestehende Unternehmen die Ausschreibung gewinnt. Nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz sind die Bieter im Vergabeverfahren in Zukunft aber dazu verpflichtet, alle Beschäftigten zum ortsüblichen Ta- riflohn zu übernehmen. Das heißt, die Unternehmen konkurrieren nur noch auf Basis ihres qualitativen Angebotes. Die bisherigen Mitarbeiter und ihre Familien haben so die Sicherheit, dass sie von einem möglichen neuen Anbieter zu den bisherigen Konditionen übernommen werden. Und die Kommunen haben die Gewissheit, dass sie nicht durch eine Ausschreibung neue Sozialhilfeempfänger produziert bekommen. Alle Unternehmen, Mitarbeiter und Kommunen haben Vorteile durch das Tariftreuegesetz und gleichzeitig wird der Wettbewerb gestärkt. Deshalb kann es nur ein Ja zu diesem Gesetz geben. Ein Nein wäre unverantwortlich. Johannes Callsen, CDU: Wer sich auf den Dialog der Landesregierung verlässt, der ist verlassen In der Plenardebatte am 24. April um das Tariftreue- und Vergabegesetz kritisierte der Vorsitzende der CDULandtagsfraktion Johannes Callsen die Pläne der Regierungskoalition scharf und forderte eine Dritte Lesung: ,,Die Handwerker haben sich verlassen auf die Beteuerungen der Koalitionspolitiker, man werde im Interesse des Handwerks nachbessern. Aber heute ist klar: Wer sich auf solche Zusagen verlässt, der ist verlassen. Denn Sie haben Ihr verkorkstes Gesetz nicht nachgebessert, Sie haben es verschlimmbessert. Das ist der eigentliche Skandal dieser Dialog-Politik“, sagte Callsen an die Adresse der Regierungskoalition gerichtet. ,,Dies alles als kluge Wachstumspolitik zu beschreiben, ist schlicht eine Farce. Und deshalb ist niemand verwundert, wenn bei der Politik von SPD, GRÜNE und SSW die Konjunkturumfragen in Schleswig-Holstein erste Bremsspuren zeigen. Sie sichern 28 keine Arbeitsplätze, Sie vernichten Arbeitsplätze!“, kritisierte Callsen und bezeichnete die Regelungen der Koalition als Arbeitsvernichtungsgesetz. Auch der neue Entwurf richte sich gegen die Interessen des Handwerks undschaffe nicht zu leistende Bürokratie über zusätzliche Nachweispflichten. Die Regierungsfraktionen hätten keineswegs nachgebessert, sondern einen verschärften Gesetzentwurf vorgelegt, der unter anderem den Anwendungsbereich auf die Kreise und Gemeinde ausdehnt. Die bürokratischen und finanziellen Belastungen für die Kommunen und das Handwerk seien überhaupt nicht abschätzbar. Die CDU-Fraktion hatte daher im Ausschuss eine zusätzliche Anhörung der Kommunen beantragt, die jedoch von den Regierungsfraktionen abgelehnt worden war. ,,Sie überladen die öffentliche Vergabe mit vergabefremden Kriterien und verlieren aus dem Auge, was öffentliche Vergabe leisten soll. Damit und mit Ihrer Weigerung, eine erneute Anhörung aller Betroffenen durch zu führen haben Sie den Vogel abgeschossen“, so Callsen. Er wies darauf hin, dass selbst Wirtschaftsminister Meyer und die Koalition im Ausschuss festgestellt hätten, dass der geänderte Entwurf ein „neues Gesetz“ sei. ,,Wenn das ein neues Gesetz ist, dann muss es dazu eine Anhörung geben gerade zur Einbeziehung der Kommunen. Das ist ein miserabler politischer Stil und hat mit Dialogkultur nichts zu tun. Eher mit Diktat von oben. Dieser Koalition ist es offensichtlich völlig egal, dass es hierbei um echtes Geld und echte Arbeitsplätze geht, die auf dem ideologischen Altar dieser Koalition geopfert werden“, so Callsen. Christopher Vogt, FDP: Dieses Gesetz wird vor allem denjenigen schaden, denen es eigentlich helfen soll ,,Heute soll hier im Hohen Hause von der Mehrheit der Abgeordneten das handwerklich schlechteste, das wirtschaftlich schädlichste und vor allem das kontraproduktivste Gesetz verabschiedet werden, das zumindest mir bisher untergekommen ist. Das größte Problem, das wir mit diesem Gesetzentwurf haben, ist noch nicht einmal der bundesweit höchste in einem Tariftreuegesetz festgeschriebene Mindestlohn, den Sie bei der Überarbeitung ja auch noch einmal erhöht haben. Sondern in erster Linie die formulierten Anforderungen an die Unternehmen, die an der öffentlichen Auftragsvergabe noch teilnehmen wollen. Es ist die überbordende und völlig unnötige Bürokratie, es sind undefinierte Begrifflichkeiten, es ist das allgemeine Misstrauen gegenüber dem Mittelstand, es ist die Wettbewerbsverzerrung und die völlig ungeklärte Konnexitätsfrage. Während wir in der letzten Legislaturperiode Bürokratie abgebaut und die öffentliche Auftragsvergabe im Sinne der Unternehmen unseres Bundeslandes mittelstandsfreundlicher gestaltet haben, machen Sie nun das komplette Gegenteil. Es wird hier von Seiten der Koalitionsfraktionen ein Bild gezeichnet, das mit der Realität nicht annähernd etwas zu tun hat. Der insbesondere von Herrn Dr. Stegner vermittelte Eindruck, dass die Beschäftigten in Schleswig-Holstein in der Regel zu schlecht bezahlt würden, offenbart ein tiefes Misstrauen seiner Partei gegenüber dem Mittelstand. Die SPD sollte zunächst vor der eigenen Haustür kehren, denn überall dort, wo die schleswig-holsteinischen Sozialdemokraten Lohnentwicklungen maßgeblich beeinflussen können, sind reale Lohnkürzungen an der Tagesordnung. Der grüne Kollege Dr. Tietze meint ja, die Chance für den Mittelstand im Land bestehe durch dieses Gesetz darin, jetzt endlich auf die Qualitätsschiene zu kommen und dadurch zukünftig Vorteile zu haben. Das finde ich wirklich unglaublich: Als wenn unser Handwerk und andere Unternehmen bisher vor allem Murks produzieren würden und nun gerade durch Ihr qualitativ höchstfragwürdiges Gesetz auf den Weg der Tugend gebracht werden müssten! Wirklich absurd! Sie verweisen beim Korruptionsregister auf ein Gesetz, das es noch gar nicht gibt. Sie nehmen Hilfskräfte vom Mindestlohn aus, ohne sagen zu können, was Sie darunter verstehen. Ich dachte, gerade diese Gruppe wollen Sie mit dem Mindestlohn besser stellen. In Ihren früheren Entwürfen hatten Sie entweder 7,50 Euro (bei den Grünen) oder 8,50 Euro (bei der SPD) als Mindestlohn vorgeschlagen, den Linken hatten Sie angesichts der geforderten 10,00 Euro dann immer Populismus vorgeworfen jetzt sind Sie mit 9,18 Euro schon ziemlich dicht dran am Populismus. Dieses Gesetz ist der bisherige wirtschaftspolitische Tiefpunkt dieser Koalition. Deren Fraktionen schaffen es ja auch noch nicht einmal, die eigene Landesregierung vollends von diesem Vorhaben zu überzeugen. Minister Meyer hat im Ausschuss bestätigt, dass die öffentliche Auftragsvergabe des Landes und nun ja auch der Kommunen mit diesem Gesetz teurer werden wird, was angesichts der weiter sinkenden Investitionen des Landes fatal ist. Das Land hat bei der öffentlichen Auftragsvergabe im Vergleich mit den Kommunen ja nur ein etwa halb so großes Volumen, jetzt wurden die Kommunen mal eben so aufgenommen, ohne jede Anhörung, ohne seriöse Betrachtung der Folgen. Hinzu kommt als Problem die Wettbewerbsverzerrung, vor allem durch eine massive Inländerdiskriminierung, was ja bei einem Bundesland, dass an der Grenze zu Dänemark liegt, ein besonderes Problem darstellt. Ich hatte Ihnen im Ausschuss Fahrlässigkeit unterstellt. Ich muss mich korrigieren: Das ist keine Fahrlässigkeit, das ist Vorsatz, was Sie hier machen! Mehrere Wirtschaftsverbände haben bereits Klagen angekündigt, was ja auch verständlich ist. Dieses Gesetz ist offenkundig rechtswidrig, weshalb auch meine Fraktion erwägt, im Rahmen einer Normenkontrollklage gegen diese Gesetz vor dem Landesverfassungsgericht zu klagen. FDP und CDU hatten im Mittelstandsförderungsgesetz das geregelt, was wir rechtssicher regeln können. Nun soll alles anders werden, und es gab noch nicht einmal einen vernünftigen Dialogprozess. Sie werden da Ihren eigenen Ansprüchen mal wieder nicht gerecht. Der neue Entwurf soll ja nach Ihrer eigenen Aussage ein ganz neues Gesetz darstellen. Dass Sie dazu keine Anhörung noch nicht einmal mit Kommunen machen wollen, ist schlichtweg ein Armutszeugnis! Ich kann nachvollziehen, dass Ihnen der öffentliche Dialog mit den Kommunen nicht in den Kram passte, weil auch Ihre eigenen Genossen alles andere als begeistert sind. Wenn Sie unsere Kritik nicht wahrhaben wollen, so nehmen Sie doch wenigstens die Kritik der sozialdemokratischen Kieler Oberbürgermeisterin Susanne Gaschke wahr. Dieses Gesetz ist leider nicht nur überflüssig, sondern auch schädlich. Das nun präsentierte Ergebnis ist ein Paradebeispiel für Dilettantismus bei der Gesetzgebung. Das hat mit guter Arbeit nichts zu tun, das ist einfach nur schlechtes Regieren. Am meisten ärgert mich weil das eigentlich fast schon tragisch ist dass dieses Gesetz vor allem denen schaden wird, denen es eigentlich helfen sollte: Dem Mittelstand, dem Handwerk und den Beschäftigten in SchleswigHolstein. Die kleinen und mittleren Unternehmen werden künftig darauf verzichten, sich an der Teilnahme von öffentlichen Ausschreibungen zu beteiligen. Dies tun sie oftmals schon heute und das wird deutlich zunehmen. Die Koalition will mehr Bürokratie wagen, wir wollen das nicht!“ 29 Petra Nicolaisen zum FAG: Breitners entlarvendes Ablenkungsmanöver beeindruckt niemanden Die innenpolitische Sprecherin der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag hat die Warnung von Innenminister Andreas Breitner vor ,,ritualisierten Verteilungskämpfen“ beim Kommunalen Finanzausgleich als entlarvendes Ablenkungsmanöver bezeichnet: ,,Von so einem entlarvenden Ablenkungsmanöver lasse ich mich nicht beeindrucken“, erklärte Nicolaisen. Tatsächlich lasse Breitner bislang und auch heute die entscheidende Frage unbeantwortet: ,,Was macht diese Landesregierung, wenn Kommunen mit vielen Aufgaben zu wenig Geld aus dem Finanzausgleich erhalten, Kommunen mit nicht so vielen Aufgaben aber gerade genug? Immerhin sagen sowohl der Ministerpräsident,als auch der Innenminister, dass der Gesamttopf nicht größer wird“, so Nicolaisen. Wenn Breitner diese Frage als ,,ritualisierten Verteilungskampf“ abwerte, dann sei das nur ein billiger Versuch, die Fragesteller von vornherein zu diskreditieren. Auch heute habe Breitner wieder gesagt, dass er Kommunen mit vielen Aufgaben mehr Geld aus dem Finanzausgleich geben wolle, wenn diese bislang systematisch zu wenig bekommen. Offensichtlich interessiere den Innenminister die Frage, ob kleinere Kommunen durch den FAG ausreichende Mittel erhalten, überhaupt nicht. ,,Breitner blendet die Finanzsituation der kleineren Gemeinden völlig aus. Damit eröffnet er selbst den ritualisierten Verteilungskampf, vor dem er warnt. Die kleineren Kommunen nehmen das sehr wohl zur Kenntnis“, so Nicolaisen. Dr. Heiner Garg: Wir danken Innenminister Breitner Zur aktuellen Pressemitteilung von Innenminister Andreas Breitner zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs sagt der Parlamentarische Geschäftsführer und finanzpolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Dr. Heiner Garg: ,,Die aktuelle Pressemitteilung des Innenministers ist ein Paradebeispiel dafür, wie man eine selbstentfachte Diskussion wieder hereinzuholen versucht. Wenn Herr Breitner jetzt im Zusammenhang mit der Novellierung des kommunalen Finanzausgleichs öffentlich erklärt, eine ,Diskussion über Gewinner ist buchhalterisch und von gestern‘, dann drängt sich die Frage nach dem eigenen Selbstbild des Ministers auf. Denn der Innenminister war es selbst, der die angeblich gestrigen Ka- tegorien ,Gewinner‘ und ,Verlierer‘ in die Debatte eingebracht hat. Interessant ist zudem sein Hinweis, die Stärkung der zentralen Orte bedeutet daher nicht, dass wir in der Fläche aufgeben, sondern dass wir uns in der Fläche konzentrieren‘. Genaugenommen spricht der Minister hiermit klar aus, dass die ,Fläche‘ in seinem Verständnis nur noch aus wenigen Punkten besteht bzw. perforiert wird. Damit haben wir es jetzt offiziell vom Innenminister: Die vom Innenministerium vorgesehene Neuordnung des Finanzausgleichsgesetzes bedeutet eine Schwächung der Fläche. Wir danken daher Innenminister Breitner für seine zumindest ehrliche Stellungnahme.“ Lars Harms, SSW zum Antrag zur Einhaltung der Schuldenbremse und zum Altschuldentilgungsfonds für Land und Kommunen Zur Schuldenbremse gehört nicht nur eine Reduzierung des Haushaltsdefizits, sondern eben auch, dass man genau abwägt, wofür man investiert. Nur zur Erinnerung: Verschuldungen im Übermaß werden durch eine Schuldenbremse unterbunden. Illusorische Forderungen wie eine Ansiedlungsförderung für Unternehmen oder etwa Investitionen in den Straßenneubau sind hier fehl am Platz. Wer gestern noch eine Verschärfung 30 der Schuldenbremse fordert und heute beträchtliche Ausgaben einfordert spricht mit gespaltener Zunge. Von Cäsh in der Täsch kann hier keineswegs die Rede sein. Man sollte sich in diesem Fall also auf das Wesentliche besinnen, nämlich den Konsolidierungspfad für unser Land. Unsere Haushaltskonsolidierung steht und fällt aber langfristig damit, ob es uns gelingt unsere Schulden dauerhaft abbauen zu können. Deshalb ist ein Altschuldentilgungsfonds unabdingbar. Schleswig-Holsteins Altschulden sind kein Pappenstiel ganz im Gegenteil. Es handelt sich hier um einen erheblichen Schuldenberg, der sich nicht einfach mal schnell wegschaufeln lässt. Das Problem hier ist vor allem die hohe Zinslast von Land und Kommunen, der so-genannte Zinseszins- effekt. Ein anderes Problem ist, dass die staatlichen Institutionen nur im begrenzten Umfang eigene Einnahmen haben, über die sie auch selbst verfügen können. Das heißt auch, dass Länder und Kommunen letztendlich keinen direkten Einfluss auf die Höhe der Einnahmen haben. Feststellen lässt sich jedenfalls, dass die Einnahmen in den letzten Jahrzehnten eher zu gering waren. Die Schuldenproblematik zieht sich durch die gesamte Bundesrepublik. Deswegen sollte es im gemeinsamen Interesse aller Bundesländer und Kommunen in der Republik sein, sich zu einem Altschuldentilgungsfonds zu bekennen. Was wir brauchen, ist ein faires und gemeinsames Management der Altschulden von Ländern und Kommunen, das mit Hilfe des Bundes navigiert wird. Hier muss ein Weg gefunden werden, die Schulden überall zu senken und natürlich auch keine neuen Schulden mehr zu machen. Noch einmal zur Erinnerung: Der Bund hat Schulden in Höhe von etwas mehr als 1,2 Billionen Euro, die Länder rund 680 Milliarden und die Kommunen ungefähr 133 Milliarden. Ein kleines Rechenexempel mag illustrieren, dass die Lage eben doch nicht hoffnungslos ist. Wir gehen von 133 Milliarden Euro Schulden aus, die die Kommunen in ganz Deutschland haben. Der Fonds für den Solidarpakt in dem der Solidarzuschlag eingezahlt wird, um den Aufbau Ost zu finanzieren, hat derzeit einen Überschuss von insgesamt 97 Milliarden Euro, weil der Aufbau Ost immer weniger Mittel benötigt. Der Bund nimmt hier wesentlich mehr ein, als er auszahlt. Jährlich nimmt er rund 13 Milliarden Euro ein und zahlt aber nur rund 7 Milliarden aus mit sinkender Tendenz. Das heißt nichts anderes, dass der Überschuss bis zum Ende des Solidarpaktes in 2019 auf rund 139 Milliarden Euro ansteigen wird es sei denn, er wird in der Zwischenzeit für etwas anderes ausgegeben. Und nun ahnen Sie, was kommt: Die Schulden der Kommunen könnten rechnerisch alleine mit diesen Überschüssen in 2019 bezahlt sein! Deshalb: Der Altschuldentilgungsfonds muss endlich angegangen werden und alle Ebenen müssen sich wie wir verpflichten, in Zukunft grundsätzlich keine neuen Schulden zu machen. Die Tilgung der Altlasten ist wichtig, damit sich Länder und Kommunen aus ihrer Stagnation befreien können, um endlich auch Perspektiven für die Zukunft mitgestalten zu können. Nur mit einem Altschuldentilgungsfonds für Länder und Kommunen wird man der Schuldenproblematik wirklich nachhaltig Herr werden können. Landtag konstituiert Gremium für deutsche Sinti und Roma Kiel (SHL) – Ein parlamentarisches Gremium unterstützt künftig die Minderheit der deutschen Sinti und Roma in Schleswig-Holstein. Mit seiner Konstituierung hat Landtagspräsident Klaus Schlie jetzt ein einstimmiges Votum des Landtages umgesetzt. Es sieht den bundesweit einmalig verankerten Schutz der rund 5.000 Angehörige zählenden Volksgruppe durch die Landesverfassung vor. Der Schleswig-Holsteinische Landtag hatte am 14. November vergangenen Jahres als erstes Landesparlament den Schutz der deutschen Sinti und Roma in einem Bundesland beschlossen. „Für dieses Novum in einer Landesverfassung möchte ich dem Parlament von Schleswig-Holstein ausdrücklich danken“, sagte Bundespräsident Joachim Gauck am 22. März in seiner Rede vor dem Landtag, anlässlich seines Antrittsbesuches in Schleswig-Holstein. „Die Verfassungsänderung ist nicht nur eine juristische Präzisierung. Sie ist auch ein politisches Bekenntnis“, betonte der Bundespräsident. Das neue Gremium unter Vorsitz des Landtagspräsidenten soll nun dafür sorgen, dass der gewollte Schutz im Alltag erreicht wird – ähnlich wie die bestehenden Gremien für die Belange der Friesen und für die deutsche Minderheit in Dänemark. Es setzt sich zusammen aus Abgeordneten aller Fraktionen, Vertretern der Volksgruppe, der Minderheitenbeauftragten Renate Schnack und Vertretern des Innen- und des Bildungsministeriums sowie der Arbeitsgemeinschaft kommunaler Landesverbände. „Ich freue mich, dass wir nun gemeinsam Probleme lösen und daran arbeiten, Vorurteile abzubauen“, sagte Matthäus Weiss, der Landesvorsitzende des Verbandes Deutscher Sinti und Roma, nach der Konstituierung. In Schleswig-Holstein leben heute geschätzte 5.000 Sinti und Roma mit deutscher Staatsbürgerschaft vor allem in Kiel, Lübeck und dem Hamburger Umland. Viele Familien, die mehrheitlich seit Jahrhunderten in Schleswig-Holstein heimisch sind, leben aber auch in anderen Kreisen und Städten. Die erste urkundliche Erwähnung der Volksgruppe stammt aus Lübeck aus dem Jahr 1417. 31 BUCHBESPRECHUNGEN Praxis der Kommunalverwaltung Landesausgabe Schleswig-Holstein Ratgeber für die tägliche Arbeit aller Kommunalpolitiker und der Bediensteten in Gemeinden, Städten und Landkreisen (Loseblattsammlung incl. 3 Online-Zugänge / auch auf DVD-ROM erhältlich) Herausgegeben von: Dr. Jürgen Busse, Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Dr. Hubert Meyer, Prof. Dr. Utz Schliesky, Prof. Dr. Gunnar Schwarting, Prof. Dr. WolfUwe Sponer, Prof. Dr. Christian 0. Steger, Hubert Stubenrauch und Johannes Winkel. 459. Nachlieferung | März 2013 | Preis € 66,90 Die vorliegende (nicht einzeln erhältliche) Lieferung enthält: A 17 - Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Begründet von Verwaltungsgerichtspräsident a.D. Dr. Ernst Oestreicher, fortgeführt von Vors. Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und Lehrbeauftragtem an der LMU München Dr. Andreas Decker und Regierungsdirektor als Landesanwalt bei der Regierung von Oberbayern Christian Konrad. Der Beitrag wurde überarbeitet. Dies betrifft die §§ 40 bis 42 im 6 Abschnitt (Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit) des Teils I und §§ 124 bis 131 im Abschnitt 12 (Berufung) des Teils IV. Darüber hinaus wurde zur besseren Übersichtlichkeit der Text des Gesetzes vorangestellt. B 9a SH - Gemeindehaushaltsrecht Schleswig-Holstein Von Dipl.-Verwaltungswirt Jochen Nielsen, Referent beim Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag, Dipl.-Volkswirt Frank Dieckmann, ehemaliger Hauptkoordinator des Innovationsrings Neues Kommunales Rechnungswesen Schleswig-Holstein, Ass. Jur., Dipl.-Verwaltungswirt Marc Ziertmann, Stellv. Geschäftsführer beim Städteverband Schleswig- Holstein und Stadtoberinspektor Bernhard Schmaal, Projektbeauftragter Doppik bei der Stadt Quickborn. Diese Lieferung beinhaltet die Überarbeitung der Kommentierungen zu den §§ 95 b, 95 p und 116 GO sowie zu den §§ 1 (Haushaltsplan), 3 (Finanzplan), 4 (Teilpläne), 5 (Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung), 6 (Vorbericht), 7 (Haushaltsplan für zwei Jahre), 8 (Nachtragshaushaltsplan), 9 (Stellenplan), 11 (Verpflichtungsermächtigungen), 12 (Investitionen), 17 (Weitere Vorschriften für die Haushaltsplanung), 35 (Zahlungsanordnung), 37 (Inventar, Inventur), 38 (Inventurvereinfachungen) und 53 (Gesamtabschluss) GemHVO. Darüber hinaus wurden die im Anhang abgedruckten texte auf den aktuellen Stand gebracht. C 22 SH - Gesetzliche Bestimmungen über die Versorgungskassen in Schleswig-Hol32 stein und deren Satzungsrecht Von Vera-Ute Drebert, Stellv. Direktorin der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände. Die landesrechtlichen einschlägigen Vorschriften sowie eine Vorbemerkung beinhalten den neu strukturierten Beitrag. Praxis der Kommunalverwaltung Landesausgabe Schleswig-Holstein Ratgeber für die tägliche Arbeit aller Kommunalpolitiker und der Bediensteten in Gemeinden, Städten und Landkreisen(Loseblattsammlung incl. 3 Online-Zugänge / auch auf DVD-ROM erhältlich) Herausgegeben von: Dr. Jürgen Busse, Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Dr. Hubert Meyer, Prof. Dr. Utz Schliesky, Prof. Dr. Gunnar Schwarting, Prof. Dr. WolfUwe Sponer, Prof. Dr. Christian 0. Steger, Hubert Stubenrauch und Johannes Winkel. 458. Nachlieferung | Februar 2013 | Preis € 69,90 Die vorliegende (nicht einzeln erhältliche) Lieferung enthält: E 4a SH - Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein Von Dierk Habermann, Vorsitzender Richter am OVG Schleswig, Prof Dr. Marcus Arndt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Ralph Riehl, Vorsitzender Richter am VG Schleswig, KarlHeinz Mücke, Oberamtsrat a. D., Horst Bliese, Ministerialrat, Klaus Latendorf, Dozent und zuvor Stellv. Leiter der Verwaltungsakademie Bordesholm, Wolf gang Beiz, Geschäftsführe COMUNA GmbH und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Richard Elmenhorst, Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Diese Lieferung beinhaltet die Erstkommentierung von § 8 a (Wiederkehrender Beitrag für Verkehrs-anlagen), die Überarbeitung zu den Kommentierungen der §§ 3 (Steuern), 4 (Gebühren), 6 (Benutzungsgebühren), 8 (Beiträge), 9a (Haus- und Grundstücksanschlüsse) und IO (Kur- und Fremdenverkehrsabgaben). L 3 - Die Wahl der (Jugend-)Schöffinnen und -Schöffen des Jahres 2013 Die Verantwortung der Gemeinden und Kreise Von Rechtsanwalt Hasso Lieber, Staatssekretär für Justiz a.D., Vorsitzender des Bundesverbandes ehrenamtlicher Richterinnen und Richter, Präsident des Europäischen Netzwerkes der Organisationen ehrenamtlicher und Laienrichter. Der Beitrag wurde komplett überarbeitet, wobei sich die Darstellung in ihrer Gliederung an den ausführlichen - und in ihrer Struktur ähn- lichen - Verwaltungsvorschriften der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen orientiert. Praxis der Kommunalverwaltung Landesausgabe Schleswig-Holstein Ratgeber für die tägliche Arbeit aller Kommunalpolitiker und der Bediensteten in Gemeinden, Städten und Landkreisen (Loseblattsammlung incl. 3 Online-Zugänge / auch auf DVD-ROM erhältlich) Herausgegeben von: Dr. Jürgen Busse, Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Dr. Hubert Meyer, Prof. Dr. Utz Schliesky, Prof. Dr. Gunnar Schwarting, Prof. Dr. WolfUwe Sponer, Prof. Dr. Christian 0. Steger, Hubert Stubenrauch und Johannes Winkel. 457. Nachlieferung | Januar 2013 | Preis € 69,90 Die vorliegende (nicht einzeln erhältliche) Lieferung enthält: D 8 SH - Das Fischerei recht in SchleswigHolstein Begründet von Regierungsfischereidirektor Martin Franz und Diplom-Verwaltungswirt Michael Schwabe, fortgeführt von Diplom-Verwaltungswirt Michael Schwabe. Der Text wurde auf den neuesten Stand der letzten Änderungen gebracht und die Kommentierung entsprechend überarbeitet. Gleiches gilt für die Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern, die Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern und die Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes und deren jeweiligen Erläuterungen. Die Anhänge wurden ebenfalls aktualisiert. Neu aufgenommen wurden u. a. die Aalverordnung und die Aquakulturenartenverordnung. E 4d2 - Grundsteuergesetz begründet von Regierungsdirektor a. D. Ernst Fock. überarbeitet von Dipl.-Verww. Detlef Peters, fortgeführt von Diplom-Finanzwirt Wilfried Mannek. Der Beitrag wurde auf den Stand der letzten Änderungen gebracht und um aktuelle Rechtsprechung und Literatur erweitert. Die Vorbemerkung wurde neu gefasst und die Kommentierung zu § 33 (Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung) umfassend überarbeitet. K 4c - Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz - USchadG) Von Rechtsanwalt, Ministerialrat a. D. Dr. jur. Erich Gassner und öffentlich bestelltem und vereidigtem Sachverständiger für Fachfragen der Eingriffsregelung und der Umweltverträglichkeitsprüfung Dr-Ing. Hans-Joachim Schemel. Der Beitrag wurde überarbeitet, wobei bei der Bearbeitung die geänderten Gesetze wie das Umweltschadensgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz, das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und weitere beachtet wurden. Praxis der Kommunalverwaltung Landesausgabe Schleswig-Holstein Ratgeber für die tägliche Arbeit aller Kommunalpolitiker und der Bediensteten in Gemeinden, Städten und Landkreisen (Loseblattsammlung incl. 3 Online-Zugänge / auch auf DVD-ROM erhältlich) Herausgegeben von: Dr. Jürgen Busse, Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Dr. Hubert Meyer, Prof. Dr. Utz Schliesky, Prof. Dr. Gunnar Schwarting, Prof. Dr. WolfUwe Sponer, Prof. Dr. Christian 0. Steger, Hubert Stubenrauch und Johannes Winkel. 456. Nachlieferung | Dezember 2012 | Doppellieferung | Preis € 133,80 Die vorliegende (nicht einzeln erhältliche) Lieferung enthält: A 27 SH - Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein ( Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG) Von Ministerialdirigent Claus Asmussen, Landesrechnungshof Schleswig-Holstein, und Oberamtsrat Hans-Jürgen Thiel, Innenministerium Schleswig-Holstein. Änderungen des GKWG wurden bei der Überarbeitung der Kommentierung berücksichtigt. Insbesondere sind dies die §§ 1 (Wahlzeit und Wahltag), 7 (Grundsätzliches), 8 (Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter), 9 (Anzahl der Wahlkreise und Wahl der unmittelbaren Vertreterinnen und Vertreter), 10 (Verhältnisausgleich), 15 ((Wahlkreise), 16 (Wahlbezirke), 53 (Stimmzettel), die Kommentierung zu § 61 a (Übergangsvorschrift) ist gestrichen. B 1 SH - Gemeindeordnung für SchleswigHolstein {Gemeindeordnung - GO -) Von Ministerialdirigent a. D. Reimer Bracker, Geschäftsführer beim Schi.-Holst. Gemeindetag a. D. Dr. Hartmut Borchert. Stellvertretendem Geschäftsführer des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages a.D. Klaus-Dieter Dehn, Bürgermeister a. D. Gerd Lütje, Ministerialdirigent a. D. Dr. Kurt-Friedrich von Scheliha, Ministerialdirigent Dr. iur. habil. Utz Schliesky, Direktor des Schleswig-Holsteinischen Landtages und des Geschäftsführenden Vorstandsmitglied des Lorenz von Stein Instituts für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Dipl.-Jurist Dr. Joachim Schwind, Beigeordneter des Niedersächsischen Landkreistags, Stellv. Geschäftsführer des Städteverbande Schleswig-Holstein a. D. Dietrich Sprenger, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Städteverbandes Schleswig- Holstein Jochen von Allwörden, Rechtsanwalt Prof. Dr. Marcus Arndt, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages Jörg Bülow, Dipl.-Verwaltungswirt Jochen Nielsen, Referent beim Schleswig- Holsteinischen Gemeindetag, Dipl.-Volkswirt Frank Dieckmann. Hauptkoordinator des Innovationsrings neues kommunales Rechnungswesen Schleswig-Holstein, Ass. jur, Dipl.-Verwaltungswirt Marc Ziertmann, Stellv. Geschäftsführer beim Städteverband Schleswig-Holstein, Stadtoberinspektor Bernhard Schmaal, Projektbeauftragter Dop-pik bei der Stadt Quickborn, Dr. Sönke E. Schulz, Geschäftsführender wissenschaftl. Mitarbeiter beim Lorenz-vonStein- Institut für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Ministerialrätin Gabriele Anhalt, Landesrechnungshof Schleswig-Holstein und Oberverwaltungsrat Frank Husvogt, Referatsleiter des Dezernats Stadtentwicklung in Kiel. Diese Lieferung beinhaltet die Überarbeitungen insbesondere zu den §§ 29 (Zuständigkeit bei Interessenwiderstreit), 31 (Zusammensetzung und Wahl der Gemeindevertretung), 32 a (Fraktionen), 33 (Vorsitz), 34 (Einberufung, Geschäftsordnung), 35 (Öffentlichkeit der Sitzungen), 40 a (Abberufung durch die Gemeindevertretung). 45 b (Aufgaben des Hauptausschusses), 46 (Mitglieder und Geschäftsordnung der Ausschüsse), 50 (Aufgaben), 52 a (Stellvertretung), 55 (Aufgaben), 57 (Wahlgrundsätze, Amtszeit), 57 a (Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung), 57 b (Wahlverfahren), 57 c (Ernennung, Weiterführung des Amtes), 57 d (Abwahl), 57 e (Stellvertretung), 60 (Ehrenamtlich und hauptamtlich verwaltete Städte) und 65 GO (Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters). Erstmals kommentiert wurde § 60 a GO (Große kreisangehörige Städte). B 3 SH - Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -) Von Ministerialdirigent a. D. Reimer Bracker, Kommunalberater und zuvor Stellv. Geschäftsführer des Schl.-Holst. Landkreistages Klaus-Dieter Dehn, Diplom-Jurist Christian Ernst, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Ministerialdirigent a. D. Dr. Kurt-Friedrich von Scheliha, Prof. Dr. Utz Schliesky, Direktor des Schleswig-Holsteinischen Landtages und des Geschäftsführenden Vorstandsmitglied des Lorenz von Stein Instituts für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Ltd. Kreisverwaltungsdirektor Helmut Birkner und Dr. Joachim Schwind, Beigeordneter des Niedersächsischen Landkreistags. Mit dieser Lieferung wurden die Kommentierungen überarbeitet, insbesondere § 28 (Kreispräsidentin oder Kreispräsident), 30 (Öffentlichkeit der Sitzungen), 40 b (Aufgaben des Hauptausschusses), 41 (Mitglieder und Geschäftsordnung der Ausschüsse), 43 (Wahlgrundsätze, Amtszeit), 45 (Wahlverfahren), und 51 (Aufgaben der Landrätin oder desLandrats) KrO. B 22 SH - Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO) Von Ministerialdirigent a. D. Reimer Bracker und Kreisrechtsrat Thorsten Ingo Wolf. Die Kommentierungen zu den §§ 1 (Allgemeine Stellung der Ämter), 3 (Erledigung gemeindlicher Selbstverwaltungsaufgaben),4 (Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung), 5 (Übertragene Aufgaben), 9 (Zusammensetzung des Amtsausschusses), 10 (Aufgaben und Arbeitsweise des Amtsausschusses), 10 a (Ausschüsse des Amtsausschusses), 11 (Wahl und Stellung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers und Ihrer oder seiner Stellvertretenden), 15 (Leitende Verwaltungsbeamtin oder leitender Verwaltungsbeamter), 15 a (Hauptamtliche Verwaltung), 15 b (Amtsdirektorin, Amtsdirektor), 22 a (Gleichstellungsbeauftragte), 23 (Geschäftsführung des Amtes durch eine amtsangehörige Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft), 24 a (Entsprechende Anwendung der Gemeindeordnung) AO wurden aktualisiert. B 5 SH - Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) Von Kommunalberater und zuvor Stellv. Geschäftsführer des Schl.-Holst. Landkreistages Klaus-Dieter Dehn. Diese Lieferung umfasst die geänderten Kommentierungen zu den §§1,2 (Aufgaben und Verbandsmitglieder), 5 (Errichtung des Zweckverbands, Verbandssatzung), 14 (Haushaltsund Wirtschaftsführung), 15 (Deckung des Finanzbedarfs), 16 (Änderung der Verbandssatzung), 18 (Voraussetzung und Verfahren), 21 (Grenzüberschreitende Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Verträge nach §§ 18 und 19) und 22 (Anwendung auf bestehende Verbände) GkZ. D 1 b SH - Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (SchleswigHolsteinlsche Vergabeverordnung - SHVgVO)/ Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen (Tariftreuegesetz) Der Text des Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetzes sowie der aktuelle Text der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung sind in der Lieferung enthalten. E 4 SH - Förderprogramme für Kommunen in Schleswig-Holstein Von Dipl.-Volkswirt Christof Gladow. Der Beitrag wurde komplett überarbeitet, wobei dieser nun ausschließlich Förderprogramme aus Schleswig-Holstein aufführt. Bundes- und EU-Förderprogramme finden sich im Beitrag E 4. K 2b SH - Handwerksrecht in SchleswigHolstein von Rechtsanwalt Enno de Vries, Hauptgeschäftsführer des Fachverbandes Sanitär Heizung Klima Schleswig-Holstein sowie des Metallgewerbeverbandes Nord. Der Beitrag wurde neu aufgenommen. Er kommentiert das Handwerksrecht in SchleswigHolstein mit seinen landesrechtlichen Regelungen zum Thema. 33 K 6 SH - Das öffentliche Gesundheitswesen in Schleswig-Holstein von Regierungsdirektor a. D. Klaus Teupke. Der Beitrag wurde durch Einarbeitung der zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderungen aktualisiert. Die Anhänge wurden auf den neuesten Stand gebracht. Neu hinzu kommen die Landesverordnung über die Zuständigkeiten des Landesamtes für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein und der örtlichen Ordnungsbehörden nach dem Infektionsschutzgesetz (Anhang 5), die Landesverordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Anhang 6) und die Medizinische Infektionspräventionsverordnung (Anhang 7). K 22 SH - Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG -) Von Ministerialrat a. D. Gerhard Wenzel, Regierungsdirektor Helmut Preugschat, DiplomVerwaltungswirt (FH) Axel Fritz Speth, Assessorin Ute Bebensee-Biederer. Mit dieser Lieferung werden die Erläuterungen zu § 12 (Dienst im Katastrophenschutz) und § 31 (Kosten) LKatSG aktualisiert; erstmals neu kommentiert werden die §§ 32 (Kosten für die Vorbereitung der Katastrophenabwehr), 33 (Kostenersatz bei Abwehr einer Katastrophe) und 39 (Abwehr schwerer Gefahren unterhalb des Katastrophenschwelle) LKatSG. Der Anhang wurde vollständig aktualisiert; neu aufgenommen wurden Auszüge aus der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein und Auszüge aus dem Straßengesetz; weiterhin neu aufgenommen wurden das Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen an Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste Fahrberechtigungszuständigkeitsgesetz) sowie die Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige der freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport Kommentar 7. Nachlieferung | Februar 2013 148 Seiten | € 26,70 Gesamtwerk: 460 Seiten | € 49,00 Von Oberrechtsrätin bei der Hansestadt Lübeck Susanne Hanitzsch, Branddirektor bei der Hansestadt Lübeck Bernd Neumann und Kreisverwaltungsrätin beim Landkreis Nordfriesland Nina Schmeck. Mit dieser Lieferung wurden die Erläuterungen umfassend aktualisiert, hier insbesondere § 2 RDG (Benutzung von Funkgeräten in Fahrzeugen des Rettungsdienstes, Blaulicht für Privatfahrzeuge). § 3 RDG (Novellierung des RettAssG). § 7 RDG (Führungskräftekennzeichnung) und § 10 RDG (Gebühren und Auslagen). In den Anhang neu aufgenommen wurden die Vereinbarung über die Festlegung 34 von Kosten zur landesweiten Finanzierung von Größeren Notfallereignissen und der Indikationskatalog für den Notarzteinsatz. Neuer Ordner Mit dieser Lieferung erhalten Sie einen neuen Ordner mit dem aktuellen Ordnerschild. Bitte übertragen Sie zunächst den Inhalt des alten Ordners in den neuen Ordner und beginnen dann mit der Einordnungsanweisung wie folgt: KOMMUNAL- UND SCHUL-VERLAG | WIESBADEN 65026 Wiesbaden | Postfach 3629 | Telefon (0611) 88086-0 | Telefax (0611) 8 808666 www.kommunalpraxis.de | e-mail: info@ kommunalpraxis.de Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG) Kommentar 10. Nachlieferung | März 2013 288 Seiten |€ 49,10 Gesamtwerk: 682 Seiten | € 69,00 von Ministerialdirigent a. D. Klaus Karpen und Ministerialrat Jens Popken unter Mitarbeit von Oberamtsrat Holger Brooks und Regierungsdirektor Hauke Grundmann. Neben der Einarbeitung der letzten Gesetzesänderungen in den Text und die Kommentierung, werden mit dieser Lieferung zahlreiche Paragrafen erstkommentiert ( I , 18, 19, 23, 24, 26, 29, 33-36, 46, 102-105 SchuIG). Zudem wurde der Anhang auf den aktuellen Stand gebracht; neu aufgenommen wurde die Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Zweiten Staatsprüfungen der Lehrkräfte sowie der Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Rechen schwäche. KOMMUNAL- UND SCHUL-VERLAG | WIESBADEN 65026 Wiesbaden | Postfach 3629 | Telefon (0611) 88086-0 | Telefax (0611) 8 808666 www.kommunalpraxis.de | e-mail: info@ kommunalpraxis.de Interkommunale Zusammenarbeit und Vergaberecht Szirbik Interkommunale Zusammenarbeit und Vergaberecht Wettbewerb für oder gegen staatliche Daseinsvorsorge? Kommunale Organisationshoheit im Spannungsverhältnis zum Vergaberecht der Europäischen Union am Beispiel Ungarns und Deutschlands Trotz der seit über zehn Jahren andauernden Rechtsprechung des EuGH ist die Frage der vergaberechtlichen Ausschreibungspflicht kommunaler Gemeinschaftsarbeit heftig umstritten und von Rechtsunsicherheit geprägt. Gegenwärtig plant die Europäische Kommission auf Drängen des Europäischen Parlaments und kommunaler Interessenverbände aus zahlreichen Mitgliedstaaten eine legislatorische Lösung der Frage, deren Ausgang allerdings ungewiss ist. Eine Vorlagefrage des OLG Düsseldorf zum EuGH vom 20.7.2011 in der Rechtssache C-386/11 unterstreicht die bestehende Rechtsunsicherheit in dieser Fragestellung. Die mit dem Vertrag von Lissabon erfolgte explizite Anerkennung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts durch das Unionsrecht verleiht der Diskussion zusätzlichen Aufwind. Dieser Fragestellung der vergaberechtlichen Ausschreibungspflicht kommunaler Gemeinschaftsarbeit wird an der Schnittstelle zwischen europäischem Wettbewerbsrecht und kommunalem Selbstverwaltungsrecht nachgegangen, wobei die Kerninteressen beider Positionen in den Blick genommen werden. Eine Systematisierung der gegenwärtigen Rechtslage nach europäischem Primär- und Sekundärrecht und deren Vergleich mit den Vorgaben des nationalen Verfassungsrechts ebnet der Erarbeitung einer praxisnahen Lösung den Weg. Im Interesse einer möglichst breiten praxisnahen Grundlage wird der Konflikt zwischen Vergaberecht und kommunaler Gemeinschaftsarbeit rechtsvergleichend in den nationalen Rechtsordnungen Deutschlands und Ungarns untersucht und eine Übertragbarkeit der gefundenen Ergebnisse auf die Praxis in anderen Mitgliedstaaten überprüft. Eine Analyse und Systematisierung der für die Fragestellung maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH mündet schließlich in einen konkreten Vorschlag für eine rechtssichere gesetzgeberische Lösung der ungeklärten Fragen, in welcher sowohl die kommunale Kooperationshoheit als auch das europäische Wettbewerbsrecht in einen angemessenen Ausgleich miteinander gebracht werden. Schriftenreihe der Freiherr vom Stein-Akademie für Europäische Kommunalwissenschaften. (Hrsg.) Band 4 Dissertation 20/2 Kartoniert 23H Seiten ISBN 97H-3-H293-I032-I Preis 29.80 EUR 231112 Die Kommunen in der Finanzverfassung Hans-Günter Henneke Die Kommunen in der Finanz Verfassung des Bundes und der Länder Während die Verteilung der Einnahmen zwischen Bund und Ländern zu einem Teil direkt aus dem Grundgesetz hervorgeht und zum anderen Teil zwischen ihnen auszuhandeln ist, beruht der Umfang der Einnahmen der Städte, Kreise und Gemeinden weitgehend auf politischen Entscheidungen des Bundes und der Länder. Mit der vollständigen Neubearbeitung ist es dem Autor gelungen, einen Spagat zwischen einer Darstellung „in der Breite“ und „in die Tiefe“ zu unternehmen. Die bewährte Gliederung der Darstellung wurde beibehalten. Die unmittelbar kommunalbezogenen Fragestellungen wie Gegenstand der Selbstverwaltungsgarantie in Gemeinden und Kreisen, aufgabenangemessene kommunale Finanzausstattung und die Einbeziehung der Kommunen in das staatliche Schuldenregime werden vertieft behandelt. Die einschlägige Rechtsprechung und das Schrifttum wurden umfassend ausgewertet. Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Deutschen Landkreistages und Vizepräsident des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes, Honorarprofessor an der Universität Osnabrück, befasst sich seit mehr als 25 Jahren wissenschaftlich und in Verfassungsprozessen mit Fragen des Finanzverfassungsrechts und der kommunalen Finanzausstattung. Er hat in der Föderalismuskommission mitgewirkt, die dafür gesorgt hat, dass die ständige finanzielle Überlastung der Kommunen gemildert wird. Darstellung 5. Auflage 2012, Gebunden, 564 Seiten, ISBN97H-3-H293-I039-0, Preis 59.-EUR 040113 Bestattungsgestz Schleswig-Holstein Frank Husvogt Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein Das Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein beinhaltet alle Regelungen des für die Praxis wichtigen Rechtsgebiets. Die Verlagsausgabe beantwortet alle Fragen in Zusammenhang mit dieser Thematik. Seit der ersten Auflage der Kommentierung wurde nicht nur das Bestattungsgesetz an mehreren Stellen geändert. Die Bestattungsverordnung ist hinzugetreten und fast alle Verweise auf andere Rechtsvorschriften waren zu aktualisieren. Soweit die Kommentierung auf Entscheidungen aus anderen Bundesländern hinweist, geschieht dies unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Unterschiede. Der Kommentar richtet sich an: die öffentliche Verwaltung, kirchliche Friedhofsträger, Gerichte und Rechtsanwälte, Bestattungsund Friedhofsdienstleister, sowie alle interessierten Bürger. Der Autor: Frank Husvogt ist leitender Verwaltungsdirektor bei der Landeshauptstadt Kiel. Kommentar 2012, Kartoniert, 356 Seiten, Format 16,5 x 23,5 cm, ISBN978-3-8293-1016-1 Preis 39,- EUR 280912 Der Anspruch auf frühkindliche Förderung Wiesner | Grube | Kößler Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung Folgen der Nichterfüllung des Anspruchs Die Städte und Gemeinden betreiben mit ganzer Kraft den weiteren Ausbau der Kinderbetreuung. Ab dem I. August 2013 haben alle Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Tagespflegestelle. Ob es allen Kommunen gelingen wird, bis zu diesem Zeitpunkt ein bedarfsgerechtes Angebot zu schaffen, ist fraglich. Nicht geklärt ist bislang, wie das konkrete Betreuungsangebot ausgestaltet sein muss, um den individuellen Bedarf zu decken. Was wird vom Rechtsanspruch umfasst und in welchem Umfang Wann ist dieser genau erfüllt? Welche rechtlichen Folgen können eintreten, wenn der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht erfüllt wird? All diese Fragen führen in den Kommunen zu Verunsicherungen. Das vorliegende Gutachten gibt den Kommunen eine wichtige Hilfestellung in dieser schwierigen Ausgangslage und untersucht unter anderem mit der Frage eines pauschalierten Schadensersatzanspruches zudem die Möglichkeit eines unkomplizierten Lösungsansatzes sowohl für die Städte und Gemeinden, als auch für die betroffenen Eltern und Kinder, die eine schnelle Abhilfe wünschen. Mit der Darstellung der Rechtslage und möglicher Konsequenzen werden pragmatische und flexible Lösungen gefunden, um den Rechtsanspruch zum 1. August 2013 sicherzustellen. Schriftenreihe der Freiherr vom Stein-Akademie für Europäische Kommunalwissenschaften (Hrsg.) Band 5, Gutachten 2013, Kartoniert, 62 Seiten, ISBN 97H-i-H293-1055-0 Preis 19,80 EUR 150313 Fischereirecht Schleswig-Holstein Franz | Schwabe Fischereirecht Schleswig-Holstein Ziel des Kommentars ist es. die in der Praxis auftretenden Auslegungs- und Anwendungsfragen zum schleswig-holsteinischen Fischereirecht zu erläutern und zu beantworten. Darüber hinaus werden notwendige Zusammenhänge zu anderen Rechtsgebieten aufgezeigt, um damit das Landesfischereigesetz sowie die dazugehörigen Verordnungen weiterführend zu veranschaulichen. Die Kommentierung berücksichtigt alle zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen bis zum Oktober 2012. Sie enthält zudem alle wesentlichen Vordrucke, die auf Basis des Fischereirechts in Schleswig-Holstein zu verwenden sind. Der Verlagstitel eignet sich als Praxis- Ratgeber insbesondere für die Verwaltungen mit Anknüpfungspunkten zum Fischereirecht, wie Fischerei-, Wasser- und Naturschutzbehörden, Fischereigenossenschaften, Angel- und Fischereivereine, Gewässerwarte und Fischereiaufseher sowie sonstige Verbände mit Bezug zu fischereilichen Fragestellungen. Autoren: Martin Franz. Mitverfasser des LFischG und Leiter der oberen Fischereibehörde des Landes Schleswig-Holstein, als seinerzeitiger Begründer dieses Kommentars und Michael Schwabe, tätig in unterschiedlichen Funktionen in der obersten und oberen Fischereibehörde des Landes SchleswigHolstein, verfügen über weit reichende Praxiserfahrungen auf dem Gebiet des schleswigholsteinischen Fischereirechts und haben die Entwicklungen und Änderungen auf diesem Rechtsgebiet über lange Jahre begleitet und teilweise mitgestaltet. Kommentar 2013, Kartoniert, 226 Seiten, Format 16.5 x 23.S cm,ISBN 978-3-8293- 1040-6 Preis 39.- EUR 060313 Aktuelle Fragen des Bau- und Planungsrechts Dönig-Poppensieker | Krautzberger (Hrsg.) Aktuelle Fragen des Bau und Planungsrechts Am 30. Juli 2011 ist das „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung der Städte und Gemeinden „ in Kraft getreten. Das Anliegen des neuen Gesetzes ist es, vor allem die städtebauliche Dimension, der die Gemeinden bei ihren Vorgaben zur örtlichen Bodennutzung Rechnung tragen sollen, gesetzlich abzusichern. Dies betrifft namentlich die Änderungen im Recht der Bauleitplanung, des städtebaulichen Vertrags und des Besonderen Städtebaurechts (Sanierung, Stadtumbau). Darüber hinaus will das Gesetz bessere Voraussetzungen schaffen für den Ausbau der Windenergienutzung, Regelungen zur Absicherung des Repowering und die erleichterte Nutzung von Photovoltaikanlagen auch im Außenbereich. Bebauungs- und Flächennutzungspläne können, ja müssen Klimaschutzzielen Rechnung tragen. Die Planungspraxis steht nun vor der Aufgabe, insbesondere die neuen Auflagen umzusetzen. Die Beiträge der Fachleute der Gesetzgebung und der Praxis greifen die wichtigsten praxisrelevanten Fragen auf. Sie bieten eine Dokumentation über den aktuellen Stand der Umsetzung und Anwendung der BauGB- und BauNVO-Novellen und weiterer aktueller planungsrechtlicher Fragen, diskutieren Probleme der Novelle aus Praxissicht und arbeiten Lösungsansätze für die Praxis heraus. Die Autoren: Gabriele Dönig-Poppensieker,; Oberbürgermeisterin der Stadt Filderstadt, Prof. Dr. Michael Krautzberger. Ministerialdirektor a.D., Präsident der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung, Bonn/Berlin. Schriftenreihe der Freiherr vom SteinAkademie, Band 3, Tagungsband 2012, Kartoniert, 176 Seiten, Format 16,5 x 23,5 cm, ISBN 978-3-8293-1031-4, Preis 29,80 EUR 120912 Wertschöpfungs- und Koordinationsrecht Tobias Brocke Wertschöpfungs- und Koordinationsstrukturen der dezentralen Stromerzeugung Die dezentrale Stromerzeugung in Deutschland hat vor dem Hintergrund energie- und klimapolitischer Entscheidungen in den vergangenen Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Während sich bisherige Studien zu diesem Themenkomplex insbesondere mit technischen, rechtlichen, ökologischen und ökonomischen Fragestellungen sowie mit Potenzialanalysen für bestimmte Stromerzeugungsformen beschäftigten, fokussiert die vorliegende Arbeit auf die Organisations- und Steuerungsstrukturen der dezentralen Stromerzeugung auf lokaler und 35 regionaler Ebene. Insbesondere geht es dabei um die Frage, inwieweit die dezentrale Stromerzeugung zur Herausbildung lokalisierter Produktionszusammenhänge führt und wer an diesen beteiligt ist. Darüber hinaus geht es um die Bedeutung institutioneller Rahmenbedingungen sowie die Rolle behördlicher, politischer und zivilgesellschaftlicher Akteure, die von der dezentralen Stromerzeugung betroffen sind und diese direkt oder indirekt beeinflussen. Vor diesem Hintergrund richtet sich die vorliegende Arbeit nicht nur unmittelbar an Fachpraktiker aus der Energiebranche, sondern speziell auch an Politiker, Verwaltungen und Verbände sowie an energiewirtschaftlich interessierte Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler. Der Autor: Dr. phil. Dipl.-Geogr. Tobias Brocke ist Referent für Kommunalpolitik und Städtebau beim Landtag NordrheinWestfalen. Reihe: Wissenschaft und Praxis der Kommunalverwaltung. Band 5, 2012, Kartoniert, 312 Seiten, Format 16.5 x 23.5 cm, ISBN 978-3-8293-1006-2 Preis 49.- EUR 240412 Grundlagen des Kommunalverfassungsrechts Klaus-Dieter Dehn Grundlagen des Kommunalverfassungsrechts in Schleswig-Holstein Die 11. Auflage dieses Grundrisses stellt in knapper und verständlicher Form die einschlägigen Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts Schleswig-Holstein dar. Die Änderungsgesetze vom 22. März 2012 sind berücksichtigt. Der Leitfaden enthält zahlreiche praktische Beispiele und Schaubilder, welche die Materie in besonderer Weise anschaulich machen. Das Werk wendet sich nicht nur an Lernende an Fach- und Hochschulen, sondern stellt auch für die ehrenamtlich in der Kommunalpolitik Tätigen eine nützliche Hilfe für die tägliche Arbeit dar. Klaus-Dieter Dehn ist Kommunalberater und freier Dozent. Er war zuvor im Innenministerium sowie als Stellvertretender Geschäftsführer des Schleswig- Holsteinischen Landkreistages tätig. Deutscher Gemeindeverlag GmbH • Jägersberg 17 - 24103 Kiel • Tel. 0431/554857 • Fax 0431/554944 • [email protected] • www.kohthammer.de Landesrecht Schleswig-Holstein Textsammlung Die bewährte Textsammlung enthält auch in der 20. Auflage eine systematische Auswahl der für das Land wichtigen Gesetze und Verordnungen und berücksichtigt landesspezifische Besonderheiten. Aufgrund der Zusammenstellung ist die Sammlung für Studierende und Rechtsreferendare ebenso geeignet wie für Mitarbeiter in Verwaltung und Justiz sowie 36 für Rechtsanwälte. Weitere Informationen zu diesem Titel finden Sie unter www.nomos-shop.de/20547 Landesrecht Schleswig-Holstein Textsammlung Herausgegeben von Prof. Dr. Christoph Brüning, RA Prof. Dr. Wolfgang Ewer, FAVerwR und PräsOVG Hans-Joachim Schmalz 20. Auflage 2013, 967 S., brosch., 22,- €, ISBN 978-3-8487-0257-2 Fehler im Verwaltungsverfahren Das bewährte wissenschaftliche Handbuch stellt das Verwaltungsverfahren in systematischer Form dar und untersucht denkbare Fehlerquellen und deren Folgen. In den Jahren seit dem Erscheinen der Vorauflage ist die Bedeutung eines fehlerfreien Verwaltungsverfahrens im Alltag der Verwaltungspraxis ebenso stetig gewachsen wie bei den exemplarischen Großverfahren. Stichworte wie „Stuttgart 21“ belegen die konsensfördernde Bedeutung eines offenen Verfahrens. Besondere Anforderungen stellen die Europäisierung des Verfahrens rechts und neue Instrumente und Formen des Verwaltungsverfahrens. Die Neuauflage behält die bewährte Konzeption der Vorauflagen im Hinblick auf den chronologischen Ablauf des Verfahrens und die integrative Behandlung von Verfahrensrecht, materiellem Verwaltungsrecht und verfassungsrechtlichen Anforderungen bei. Besonders berücksichtigt sind: • Die Anforderungen des Europarechts an die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens und die Folgen von Verfahrensfehlern, • neue Instrumente wie das Verfahren vor einer einheitlichen Stelle, die Mediation, und das elektronische Verfahren, • die Einbeziehung von Naturschutzvereinen in das Verwaltungsverfahren, • die wachsende Bedeutung der Verwaltung durch Information, des Verwaltungshandelns In Privatrechtsform und des Normsetzung verfahrens, • die Besonderheiten der verschiedenen „Massenverfahren“ . Dabei bietet das Buch - ohne Aufgabe des wissenschaftlichen Anspruchs - als Handbuch des Verwaltungsverfahrens für die Praxis in Behörden und Gerichtsbarkeit eine zuverlässige Handhabe für die Ermittlung des korrekten Verfahrens, die Vermeidung von VerfahrensfehIern und - wo nötig - die angemessene Behandlung von Fehlerfolgen. Weitere Informationen zu diesem Titel finden Sie unter www.nomos-shop.de/13977 Fehler im Verwaltungsverfahren Von Prof. Dr. Friedhelm Hufen und PD Dr. Thorsten Siegel 5. Auflage 2013,416 S., geb., 89,- €, ISBN 978-3-8329-6858-8 Sozialhilferecht SGB XII Das Änderungsgesetz zur Reform des Sozialhilferechts (SGB XII) steht vor der Tür. Neue Strukturen werden einbezogen, Begrifflichkeiten hinterfragt. Das neue Handwörterbuch zum SGB XII bietet einen strukturierten Zugang, indem es die wichtigen Begriffe definiert und sie in den praktischen Zusammenhang stellt - von Ansprüchen bei Härtefällen über Pauschalierung von Wohnkosten bis hin zu Zahlungseinstellung und Sanktionen bei Pflichtverstößen. Das Zusammenspiel alter mit neuen Begrifflichkeiten wird präzise und verständlich erläutert und in einen praktischen Zusammenhang gestellt. Durch gezieltes Nachschlagen wird Praktikern der Sozialrechtsberatung ihre Arbeit wesentlich erleichtert. Zugleich bietet das Handwörterbuch Auszubildenden wie Studierenden einen unkomplizierten Einstieg in Struktur und Inhalt des Sozialhilferechts. Weitere Informationen zu diesem Titel finden Sie unter www.nomos-shop.de/12940 Sozialhilferecht SGB XII Herausgegeben von Prof. Dr. Jens Löcher 2013, 275 S., brosch., 24 €, ISBN 978-3-8329-5878-7 Existenzsicherungsrecht SGB II | SGB XII | AsylbLG | Verfahrensrecht Handbuch Nach über fünf Jahren permanenter Reform des Existenzsicherungsrechtes besteht Anlass, die aktuelle, nicht immer leicht zu durchschauende Rechtslage aufzuarbeiten. Mit dem „Handbuch Existenzsicherung“ liegt nun das Standardwerk für die Beratungspraxis in zweiter Auflage vor. Die Themenschwerpunkte sind strikt an den Bedürfnissen derjenigen ausgerichtet, die in Anwaltschaft oder Beratungsstellen mit dem Recht der Existenzsicherung zu tun haben. Behandelt werden unter anderem • Das allgemeine Leistungsrecht vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Existenzsicherungsleistungen über Wahl- und Wunschrechte und die verschiedenen Leistungsarten bis hin zu den Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen und Bedarfslagen. • Die Regelungen über Anspruchsübergang und -Überleitung sowie über die Erstattung und Rückforderung von Leistungen. • Das Verwaltungsverfahren und das gerichtliche Verfahren. Durch Orientierungsleitsätze und die Angabe der wichtigsten Normen wird den Nutzern der schnelle Einstieg in „ihre“ individuelle Beratungssituation erleichtert und der Weg zur Lösung auch komplexer Fragen geebnet. Weitere Informationen zu diesem Titel finden Sie unter www.nomos-shop.de/11523 Existenzsicherungsrecht SGB II I SGB XIII AsylbLG / Verfahrensrecht Handbuch Herausgegeben von VRiBVerwG Prof. Dr. Uwe Berlit, RA Dr. Wolfgang Conradis, FASozR und RA Dr. Ulrich Sartorius, FAArbR u FASozR 2. Auflage 2013,1.212 S., geb., 8g,- €, ISBN 978-3-8329-4709-5 Bundesverfassungsgerichtsgesetz Handkommentar Der Kommentar konzentriert sich auf das, was den Praktiker tatsächlich interessiert: Die Darstellung des Norminhalts anhand der einzelnen Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen, wie er sich in der Rechtspraxis bis zum 1.10.2012 herauskristallisiert hat. Im Mittelpunkt steht dabei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, und zwar nicht nur die der Senate, sondern vor allen Dingen die Spruchpraxis der Kammern. Aus Sicht der Autoren richtige oder jedenfalls gewichtige Gegenpositionen sind aber deutlich benannt. Der Kommentierung jedes Paragraphen liegt eine doppelte Sichtweise zugrunde: Zum einen durch die Brille des seit über 15 Jahren im Verfassungsprozessrecht tätigen Rechtsanwalts, zum anderen aus der Erfahrung als langjähriger Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts, der mit dem Innenleben des Gerichts und seiner Arbeitsweise bestens vertraut ist. Ergänzt wird die Darstellung durch den Vergleich mit den Regelungen und Handhabungen des Prozessrechts beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg und beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg. Der Kommentar berücksichtigt bereits die jüngsten Änderungen zum Wahlprüfungsverfahren durch das BVerfG. Weitere Informationen zu diesem Titel finden Sie unter www.nomos-shop.de/12260 Bundesverfassungsgerichtsgesetz Handkommentar Von RA Prof. Dr. Christofer Lenz, FAVerwR und RiArbG Ronald Hansel, 2013, 6775., geb., 98,-€, ISBN 978-3-8329-5369-0 Prozesse in Arbeitssachen Vertretung | Verfahren | Vollstreckung Auch die 3. Auflage des Prozesshandbuchs setzt die schon in den Vorauflagen hochgelobte praxisnahe Konzeption der Verknüpfung prozessualer Fragen des Arbeitsgerichtsverfahrens mit den materiellen Problemen des individuellen Arbeitsrechts fort. Es konzentriert sich auf Fallgestaltungen, die in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten führen. Für diese Konfliktfelder werden die jeweiligen Rechtsschutzmöglichkeiten und die konkreten Handlungsoptionen im Prozess und deren Umsetzung im Vollstreckungsverfahren aufgezeigt. Damit erhält der arbeitsrechtliche Prakti- ker das erforderliche Rüstzeug für die gerichtliche Auseinandersetzung. Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere die zunehmend vom EuGH geprägte neueste BAG-Rechtsprechung u.a. • zur Massenentlassungsanzeige • zu Vorgaben des AGG, insbesondere zu Benachteiligungen von schwerbehinderten Menschen • zur Unwirksamkeit tariflicher Spannenklauseln • zur Urlaubsabgeltung bei andauernder Arbeitsunfähigkeit und Aufgabe der Surrogatstheorie • zu Lohnwucher • zur Abgeltung von Überstunden • zum Freiwilligkeitsvorbehalt • zu Strafanzeigen gegen den Arbeitgeber (whistleblowing) Besonders hilfreich: • Das Prozesshandbuch enthält zahlreiche Schriftsatzmuster, Antragsformulierungen, Hinweise, Beispiele und Checklisten • Die Erläuterungen sind praxisnah und orientieren sich konsequent an der Rechtsprechung des BAG • Die Darstellung integriert Fragen der Darlegungs- und Beweislast sowie sozial- und steuerrechtliche Aspekte • Kapitel zur vorgerichtlichen Beratung und zur Zwangsvollstreckung machen das Handbuch komplett. Weitere Informationen zu diesem Titel finden Sie unter www.nomos-shop.de/20122 Prozesse in Arbeitssachen Vertretung | Verfahren | Vollstreckung Herausgegeben von RA Dr. Frank Lansnicker, FAArbR u FAVerwR 3. Auflage 2013, 1.095S.,geb., 128 €, ISBN 978-3-8487-0047-9 gebotener Platz zumutbar und wann können Erziehungsberechtigte ein Angebot ablehnen? • Inwieweit können die kommunalen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freien Träger und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt in die Pflicht nehmen, ausreichend Plätze zu schaffen? • Welcher Schaden, den Erziehungsberechtigte infolge eines fehlenden oder nicht gewährten Platzes erleiden, muss ersetzt werden? Was ist vom Schadensersatzanspruch umfasst und was nicht? • Wann kommt ein Haftungsausschluss in Betracht? Welche Beträge sind vom Anspruch abzuziehen und wie weit geht die Pflicht der Eltern zur Schadensminderung Rechtsanspruch U3: Förderung in Kita und Kindertagespflege Johannes Falterbaum Das Lehrbuch vermittelt in leicht verständlicher Weise die rechtlichen Rahmenbedingungen Sozialer Arbeit. Ausgehend von der Bedeutung der Grundrechte werden unter anderem das komplexe System der sozialen Sicherung, Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung, Besonderheiten Freier Träger, rechtliche Betreuung und Jugendhilfe behandelt. Auch auf speziellere Rechtsfragen wie Aufsichtspflichten, Verwaltungsverfahren, Ermessensentscheidungen, Datenschutz und Leistungsvereinbarungen wird eingegangen. Zahlreiche Schaubilder und Verweise im Text erleichtern das Verständnis der Zusammenhänge. Übungsfälle ermöglichen die Wiederholung und Vertiefung. Die Darstellung beschränkt sich bewusst auf zentrale Themen, die sich aus der Praxis ergeben. Dadurch wird deutlich, wie Recht für die Interessen Sozialer Arbeit nutzbar gemacht und Handlungskompetenz gesteigert werden kann. Professor Dr. jur. Johannes Falterbaum lehrt Recht der Sozialen Arbeit an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) Heidenheim. Rechtliche Grundlagen Sozialer Arbeit, Eine praxisorientierte Einführung, Preis: EUR 29,80 Dienst am Buch, 70549 Stuttgart, ISBN/: 978-3-17-022539-8, Auflage: 4., überarbeitete Auflage, Seiten: 268 Inhalt | Umfang | Rechtsschutz | Haftung Ab August 2013 haben alle Kinder im Alter von unter drei Jahren einen Rechtsanspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Das Gesetz leitet gleichzeitig einen Paradigmenwechsel in der Tagesbetreuung ein: Nicht mehr allein die Planung der Kommunen ist maßgeblich, sondern die Eltern und Kinder bestimmen mit ihrem „individuellen Bedarf“ mit. Der topaktuelle Band gibt allen mit der Jugendhilfe Befassten konkrete Antworten, wie ab dem 1. August der Rechtsanspruch U3 umzusetzen ist. Die praktischen Fragen sind Legion, z.B.: • Welchen zeitlichen Umfang an täglicher Förderung können Kinder beanspruchen, deren Eltern nicht erwerbstätig sind? • Kann eine Förderung auch in atypischen Zeiten verlangt werden, beispielsweise in den früheren Morgen-, den Abend- oder Nachtstunden oder am Wochenende? • Wann ist ein Betreuungswunsch mit dem Kindeswohl nicht mehr vereinbar? • Wie weit geht das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, wann ist ein an- Das Buch gibt konkrete Antworten für Jugendämter, freie Träger, Kommunen sowie Eltern und ihre Kinder. Nicht nur der Inhalt des „Rechtsanspruchs U3“, sein Umfang und seine Grenzen werden umfassend und leicht zugänglich aufbereitet; auch zu Klagemöglichkeiten und Haftungsansprüchen finden Gerichte und Rechtsanwält/inn/e/n konkrete Antworten. Berücksichtigt sind hierbei auch landesrechtliche Besonderheiten. Weitere Informationen zu diesem Titel finden Sie unter www.nomos-shop.de/20705 Rechtsanspruch U3: Förderung in Kita und Kindertagespflege Inhalt l Umfang / Rechtsschutz j Haftung Von Dr. Thomas Meysen undJanna Beckmann 2013, 153 S., brosch., 26 €, (Sonderpreis für Mitglieder des DIJuF20 €), ISBN 978-3-8487-0342-5 Rechtliche Grundlagen Sozialer Arbeit 37 TVöD-Jahrbuch Kommunen 2013 Jörg Effertz Das aktuelle Tarif recht der Kommunen 2013 Das seit Jahrzehnten bewährte TVöD Jahrbuch Kommunen aus dem WALHALLA Fachverlag - für alle Arbeitnehmer der Kommunen, für Personalsachbearbeiter, für die Mitarbeiter der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Gezielt und sachkundig kommentiert Jörg Effertz die aktuellen Regelungen. Die Ausgabe 2013 enthält im Einzelnen: • Tariferhöhungen 2013 • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst mit Erläuterungen sowie allen Besonderen Teilen für Kommunen BT-V, BT-S, BT-E, BT-K, BT-B, BT-F • Tarifverträge für Ärzte/Marburger Bund - mit Erläuterungen • Überleitungstarifvertrag mit Kommentierung (TVÜ-VKA) • Die für die Eingruppierung geltenden Regeln mit den Tätigkeitsmerkmalen für den Bereich der Kommunen • Tarifvertrag Altersversorgung • Die Regelungen zur Altersteilzeit mit Durchführungshinweisen • Die tariflichen Regelungen für Auszubildende • Der Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten (TVPöD) • Wichtige angrenzende Gesetze, z. B. Das Arbeitszeitgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz Zusätzliche Orientierung bieten die „TVöD Trends 2013“: aktuelle Urteile, Kettenarbeitsverträge, Streiks bei Kirchen u.a., Ausführungen zum Dualen Studium sowie zur Eingruppierung früherer Arbeiter. Autoreninformation: Jörg Effertz, Diplom-Finanzwirt, Referent für Tarifrecht im Arbeitgeberverband des Landes Nordrhein-Westfalen. Seit vielen Jahren mit den Fragen des Arbeits-, Sozialund Tarifrechts befasst. Kontakt und weitere Informationen über die Pressestelle des WALHALLA Fachverlags • Büro Berlin • Schiffbauerdamm 5 • 10117 Berlin • Tel. 0 30/27 57 29 -13, Fax-20 • [email protected] TVöD-Jahrbuch Kommunen 2013 Kommentierte Textsammlung TVöD mit allen Besonderen Teilen Überleitungstarifvertrag 1.448 Seiten, gebunden, mit Leseband, 22,00 EUR, ISBN 978-3-8029-7944-6 WALHALLA Fachverlag, Regensburg, 2013 Aushilfskräfte Aushilfskräfte und hier vor allem die versicherungsfreien Geringverdiener finden sich in nahezu allen Wirtschaftszweigen. Um nicht mit Arbeitsagentur, Krankenkasse oder Finanzamt in Konflikt zu geraten, ist vieles zu beachten. So muss z.B. auch für Aushilfskräfte grundsätzlich Lohnsteuer abgeführt werden, wobei eine Lohnsteuerpauschalierung zweckmäßig 38 sein kann. Bei Geringverdienern, also Arbeitnehmern mit einem monatlichen Bruttoverdienst bis 450 Euro (seit 1.1.2013), wiederum besteht in Abhängigkeit vom Versicherungszweig grundsätzlich Versicherungsfreiheit. Ähnliches gilt bei sog. kurzfristig Tätigen, sofern sie ihre Beschäftigung nicht berufsmäßig ausüben. Besondere Regeln gelten für die sog. Gleitzone zwischen 450,01 und 850 Euro, die grundsätzlich eine Versicherungspflicht auslöst. Bei der Beitragsberechnung sind hier genau bestimmte Berechnungsmethoden anzuwenden. Schwierig wird es besonders dann, wenn mehrere unterschiedliche Minijobs zusammentreffen. Der Band der »RdW-Schriftenreihe« geht auf die unterschiedlichen Fallgestaltungen und Arbeitnehmergruppen im Detail ein, seien es nun Geringverdiener oder Leiharbeiter, seien es Schüler, Studenten, Rentner oder Teilzeitbeschäftigte. Ausführliche Tabellen am Anfang des Buches vermitteln dabei einen ersten Überblick. Viele Beispielsfälle verdeutlichen die praktische Problemlösung. Das Werk hilft so, sich in diesen und vielen anderen Bereichen der Aushilfstätigkeit sicher zurechtzufinden. Aushilfskräfte Steuern und Sozialabgaben von Horst Marburger, Oberverwaltungsrat a.D. erschienen im Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG; [email protected]; www.boorberg.de 2013, 13., völlig neu bearbeitete Auflage, 128 Seiten, € 14,80, Das Recht der Wirtschaft, Band 178, ISBN 978-3-415-04930-7 Die Verwendung von Bioabfällen Die Verwendung von Bioabfällen und tierischen Wirtschaftsdüngern in der Landwirtschaft Grenzen des Abfallbegriffs und rechtlicher Stellenwert der stofflichen Verwertung nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz Bioabfälle und tierische Wirtschaftsdünger verfügen über viele wertvolle und nutzbringende Eigenschaften, die ihre stoffliche Verwertung in der Landwirtschaft sinnvoll machen. In der Vergangenheit herrschte mangels klarer gesetzlicher Vorgaben jedoch große Rechtsunsicherheit darüber, ob bei d em Einsatz v on Biokomposten oder tierischen Wirtschaftsdüngern in der Landwirtschaft das Abfallrecht anwendbar sei. Das - in Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG - neu geschaffene Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält erstmals klare Kriterien, anhand derer die Abfalleigenschaft von Biokomposten und tierischen Wirtschaftsdüngern festgestellt werden kann. Dazu ist neben der Kenntnis der naturwissenschaftlichen Vorgänge bei der anaeroben bzw. aeroben Behandlung von organischen Materialien ein Rückgriff auf die Vorschriften des Düngemittel- und Hygienerechts unerlässlich. Vor dem Hintergrund, ob eine Privilegierung der stofflichen Verwertung von Bioabfällen aus naturwissenschaftlicher Sicht sinnvoll wäre, wird im letzten Teil der Arbeit der rechtliche Stellenwert der neu gefassten fünfstufigen Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes untersucht. Von Dr. Stefanie Wahlen 2013, 423 Seiten, fester Einband, € (D) 118,00 Umwelt- und Technikrecht (UTR), Band 118 ISBN 978 3 503 14420 4 ERICH SCHMIDT VERLAG 39 Energiekompetenz aus Ihrer Nachbarschaft Als Schleswig-Holstein Netz AG betreiben wir rund 50.000 Kilometer Mittelund Niederspannungsnetze sowie 15.000 Kilometer Gas- und 7.500 Kilometer Kommunikationsnetze. Hierzu können wir auf viele eigene Fachkräfte zurückgreifen – erfahrene und kompetente Kollegen, die dort leben, wo die Netze liegen: in Ihrer Nachbarschaft. Service- und Störungsnummer: 0 41 06 - 6 48 90 90 www.sh-netz.com 40
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Schleswig-Holstein nicht. Das derzeitige Bundesgesetz sieht zwar eine Annäherung an einen einheitlichen Basisfallwert bis Ende des kommenden
Jahres vor. Die Regelung lässt aber Abweichungen
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